Antwort
Sie können als Student aus einem Drittstaat in Deutschland 120 volle oder 240 halbe Tage im Jahr ohne Zustimmung der zuständigen Behörde (Bundesagentur für Arbeit) arbeiten. Auch eine selbstständige Tätigkeit während des Studiums ist aufenthaltsrechtlich möglich (§ 21 Absatz 6 Aufenthaltsgesetz), allerdings muss die Ausländerbehörde die selbständige Tätigkeit gesondert genehmigen. Die Arbeit darf vom Umfang her nicht den Erfolg des Studiums gefährden. Sie sollte sich deshalb in den zeitlichen Grenzen der Regeln für abhängige Beschäftigung halten. Wer einen Vollzeitbetrieb starten will, wird die Genehmigung nicht bekommen. (Quellen: BMI, BAMF, DAAD).
Für konkrete Informationen zu den Gründungsformalitäten wie der Rechtsformwahl empfehlen wir Ihnen, sich persönlich beraten zu lassen, z. B. von einem Anwalt oder einem Steuerberater. Darüber hinaus gibt es in Ihrer Nähe auch viele öffentliche Beratungsstellen, die Ihnen bei der Existenzgründung mit Rat und Tat zur Seite stehen. Adressen der regionalen sowie bundesweiten Beratungsstellen speziell für Gründerinnen und Gründer mit Migrationshintergrund finden Sie auf dem Existenzgründungsportal.
*Bitte beachten Sie, dass es sich bei den hier dargestellten Informationen um ein allgemeines Serviceangebot handelt. Für die Erteilung von Visa beziehungsweise Aufenthaltserlaubnissen sind allein die Auslandsvertretungen und die Ausländerbehörden verantwortlich.
Quelle:
Justina Godesberg
Projekt „Make it in Germany“
Institut der deutschen Wirtschaft Köln e.V.
Stand:
August 2021