Antwort
Eine Imkerei gilt als landwirtschaftlicher Betrieb, für den keine Gewerbeanmeldung erforderlich ist. Sie müssen Ihren Betrieb aber beim Finanzamt anmelden. Bei der Wahl der Rechtsform sind Sie frei.
Übersteigen in Ihrem Betrieb allerdings die gewerblichen Dienstleistungen, Nebenbetriebe und Vermarktungsleistungen, insgesamt 50 Prozent des Gesamtumsatzes, liegt ein Gewerbebetrieb vor. Das kann zum Beispiel passieren, wenn Sie deutlich mehr Honig verkaufen, als Sie selbst erzeugen oder wenn Sie Fremdprodukte einkaufen und mit veräußern.
In diesem Fall müssen Sie Ihr Gewerbe, nach § 14 GewO, beim zuständigen Gewerbeamt Ihrer Stadt oder Ihrer Gemeinde anmelden. In der Regel, viele Behörden bieten dies mittlerweile an, kann die Anmeldung online erfolgen. Das Gewerbe muss gleichzeitig mit der Aufnahme der Tätigkeit angemeldet werden und die Anmeldung ist gebührenpflichtig.
Ihren landwirtschaftlichen Betrieb müssen Sie beim Finanzamt anmelden. Haben Sie nicht mehr als 30 Bienenvölker, fällt auf Ihren Gewinn keine Einkommensteuer an. Haben Sie mehr als 30 Völker, maximal 70, können Sie Ihren Gewinn, nach § 13a EstG, pauschal versteuern. Die Grenze liegt dabei bei maximal einem Drittel der Gesamteinnahmen oder maximal 51.500 Euro im Jahr. Diese dürfen Sie aus zugekauften Produkten, Produkten der zweiten Verarbeitungsstufe oder landwirtschaftlichen Dienstleistungen erwirtschaften. Sollten Sie nicht nur Eigenerzeugnisse verkaufen, sondern auch Fremdprodukte, so müssen Sie bei dieser Methode den Gewinn für die Fremdprodukte gesondert ermitteln. Haben Sie mehr als 70 Bienenvölker, so müssen Sie eine Gewinnermittlung machen.
Grundsätzlich ist die Imkerei und der Verkauf von Honig und Nebenprodukten umsatzsteuerpflichtig – auch wenn Sie weniger als 31 Bienenvölker halten, also keine Einkommensteuer zahlen müssen. Für Honig aus eigener Produktion oder auch zugekauften Honig müssen Sie 7 % Mehrwertsteuer in Rechnung stellen. Für Nebenprodukte wie zum Beispiel Met fallen 19 % an.
Eine Befreiung von der Umsatzsteuer ist im Rahmen der sogenannten Kleinunternehmer-Regelung nach § 19 UStG möglich.
Für Unternehmensgründer gilt, dass sie im ersten Jahr hochgerechnet nicht über 22.000 Euro Umsatz kommen dürfen. „Hochgerechnet“ bedeutet, dass das Finanzamt Ihren getätigten Jahresumsatz, wenn Sie Ihr Geschäft unterjährig gründen, auf 12 Monate hochrechnet. Zum Beispiel sind Sie in einem Jahr nur sechs Monate unternehmerisch aktiv und erwirtschaften in diesem halben Jahr einen Umsatz von Euro 10.000, so geht das Finanzamt von einem Jahresumsatz von Euro 20.000 aus.
Wählen Sie die Kleinunternehmer-Regelung, so müssen Sie auf Ihren Rechnungen keine Umsatzsteuer ausweisen, können aber auch keine Vorsteuer geltend machen.
Bei der Namensgebung sind Sie frei, Sie müssen sich aber an diverse rechtliche Rahmenbedingungen halten. Relevant sind das BGB, die Bienenseuchen-Verordnung, die Bienenschutzverordnung, die Lebensmittelkennzeichnungsverordnung, die Lebensmittelhygieneverordnung, das Eichgesetz und andere. Auf jede dieser Vorschriften einzugehen, sprengt den Rahmen dieses Angebotes.
Als Betreiber eines landwirtschaftlichen Betriebes müssen Sie gegebenenfalls Mitglied Ihrer zuständigen Landwirtschaftskammer werden. In Deutschland besteht eine Pflichtmitgliedschaft. Ich empfehle Ihnen, sich bei Ihrer Landwirtschaftskammer zu informieren. Die Kammer berät auch Existenzgründer.
Abschließend möchte ich Sie noch darauf hinweisen, dass es in Deutschland eine Reihe von, größtenteils kostenfreien, Beratungsangeboten für Existenzgründer gibt. Auf der Gründerplattform finden Sie alle Adressen auch mit Ansprechpartnern aus Ihrer Region.
Quelle: Sven Kraffzick
Diplom-Betriebswirt (FH)
Master of Business Consulting (M.BC.)
Unternehmens- und Managementberatung
November 2022
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