Antwort
Der Begriff „Gründungsberaterin" ist nicht geschützt. Umso wichtiger ist es, sich aus der Masse an Beraterinnen und aus der Masse an Beratern hervorzuheben und eine geeignete Qualität in der Beratung sicherzustellen. Sowohl Institute als auch Hochschulen bieten eine Reihe an Ausbildungen für angehende Gründungsberaterinnen und für angehende Gründungsberater an. Hierbei sollten Sie auf entsprechende Zertifizierungsprogramme achten. Anerkannte Zertifizierungen bzw. Institute sind etwa:
Darüber hinaus existieren auch sogenannte „Qualitätssicherer" wie das RKW, über die Ihre Qualifikation geprüft wird. Je nach Bundesland bzw. Tätigkeitsgebiet ist es den Beraterinnen und Beratern im Anschluss an die Akkreditierung möglich, den Mandantinnen und den Mandanten eine geförderte Beratung anzubieten.
Existenzgründerinnen und Existenzgründer, die einen Antrag auf Gründungszuschuss stellen wollen, müssen Ihr Vorhaben von einer fachkundigen Stelle prüfen lassen und eine Tragfähigkeitsbescheinigung beim Arbeitsamt bzw. bei der Arbeitsagentur vorlegen. Die fachkundige Stelle prüft insbesondere die wirtschaftliche Tragfähigkeit, aber auch die persönlichen Voraussetzungen. Fachkundige Stellen sind etwa die jeweiligen Kammern, Steuerberaterinnen und Steuerberater und Unternehmensberaterinnen bzw. Unternehmensberater sowie Kreditinstitute. Auch hier gibt es meines Erachtens keine weitergehenden Anforderungen an Sie als Beraterin, um als fachkundige Stelle tätig werden zu können. Dagegen benötigen Sie eine Zulassung, wenn Sie als Träger Maßnahmen der Arbeitsförderung durchführen möchten.
Quelle:
Markus Meier
Experte Innovation
Beratungsreferent
RKW Thüringen GmbH
Stand:
September 2020
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