Antwort
In Deutschland sind eine Reihe von Berufsbezeichnungen rechtlich geschützt. Wer unbefugt inländische oder ausländische Amts- oder Dienstbezeichnungen, akademische Grade, Titel, öffentliche Würden oder geschützte Berufsbezeichnungen führt, wird bestraft. Geregelt ist dies im § 132a StGB.
Die Berufsbezeichnungen „Seelsorger bzw. Seelsorgerin“ oder „Lebensberater bzw. Lebensberaterin“ sind nicht geschützt. Auch die Berufsbezeichnung „Beraterin bzw. Berater“ ist nicht geschützt.
Nicht alle Seelsorgerinnen und Seelsorger müssen ein Gewerbe anmelden. Gehört eine Seelsorgerin oder ein Seelsorger aufgrund seiner Qualifikation, z.B. durch ein Hochschulstudium als Theologin bzw. Theologe oder Pädagogin bzw. Pädagoge, zu den sogenannten Katalogberufen des § 18 EStG,
so hat er auch die Möglichkeit eine freiberufliche Tätigkeit auszuüben und diese beim Finanzamt anzumelden. Freiberufler sind nicht gewerbesteuerpflichtig.
Im § 18 des Einkommensteuergesetzes ist geregelt, welche Berufe zu den freien Berufen gehören und welche Qualifikationen erforderlich sind. In der Regel sind dies selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeiten. Dabei ist nicht ein absolviertes Hochschulstudium das Kriterium, sondern es muss sich um eine Ausbildung wissenschaftlicher Art handeln. Darunter fallen auch das Selbststudium oder durch Berufstätigkeiterworbene Kenntnisse. Die Kenntnisse müssen dem Niveau eines Hochschulstudiums entsprechen.
Das Finanzamt entscheidet darüber, ob die erworbene Qualifikation unter den § 18 EStG fällt. Sie sollten das Gespräch mit dem Finanzamt suchen oder ein Beratungsangebot nutzen.
Sollten Sie nicht unter die Regelungen des § 18 EStG fallen bzw. sollten Sie sich entscheiden ein Gewerbe zu betreiben, so müssen Sie Ihr Gewerbe, nach § 14 GewO, beim zuständigen Gewerbeamt Ihrer Stadt oder Ihrer Gemeinde anmelden. In der Regel, viele Behörden bieten dies mittlerweile an, kann die Anmeldung online erfolgen. Das Gewerbe muss gleichzeitig mit der Aufnahme der Tätigkeit angemeldet werden und die Anmeldung ist gebührenpflichtig.
Bei der Gewerbeanmeldung müssen Sie auch angeben, ob Sie ein Handwerk oder einen Handel betreiben bzw. eine Dienstleistung anbieten. Aus Ihrer Angabe wird auch abgeleitet, ob Sie Mitglied der Industrie- und Handelskammer (IHK) oder der Handwerkskammer werden müssen. In Deutschland gibt es eine Pflichtmitgliedschaft von Gewerbetreibenden in Handwerks- oder Industrie- und Handelskammern, die gesetzlich geregelt ist. Mit Ihrer Gewerbeanmeldung geht auch automatisch eine Meldung an das Finanzamt.
Möchten Sie nicht nur für Selbstzahler, sondern auch für kirchliche oder soziale Träger arbeiten, so kann es sein, dass dafür eine weitergehende Qualifikation erforderlich ist. Ob und gegebenenfalls welche Qualifikation erforderlich ist, kann Ihnen nur der jeweilige Träger sagen.
Ich empfehle Ihnen einen Businessplan zu erstellen, Ihre Tätigkeitsschwerpunkte und Ihre Zielgruppen zu definieren.
Abschließend möchte ich Sie noch darauf hinweisen, dass es in Deutschland eine Reihe von, größtenteils kostenfreien, Beratungsangeboten für Existenzgründer gibt.
Quelle:
Sven Kraffzick
Diplom-Betriebswirt (FH)
Master of Business Consulting (M.BC.)
Unternehmens- und Managementberatung
Stand:
Juni 2020
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