Antwort
Das BGB gibt den groben Rahmen für die Gewerbevermietung vor. Der Gesetzgeber geht bei Vertragsabschluss zwischen Unternehmen davon aus, dass sich beide Parteien auf Augenhöhe begegnen. Das heißt, der Mieterschutz wie bei Wohnvermietung entfällt. Im Gewerbemietrecht herrscht vorwiegend Vertragsfreiheit. Die Parteien können nahezu alles vereinbaren, was sie für richtig halten. Soweit standardmäßig vorformulierte Gewerbemietverträge verwendet werden, unterliegen diese lediglich der AGB-Inhaltskontrolle der Gerichte und dürfen die jeweils andere Vertragspartei nicht unangemessen benachteiligen.
Ich empfehle Ihnen daher, dass Sie sich an einen Rechtsanwalt oder an die Rechtsberatung Ihres Berufsverbandes wenden, wenn Sie dort Mitglied sind.
Die Klausel im Vertrag, dass der Vermieter den Praxisbetrieb auch aus baurechtlichen Gründen gewährleistet, bedeutet, dass die Räume baurechtlich für den Betrieb einer Praxis zugelassen sind. Jede Nutzungsart erfordert eine baurechtliche Genehmigung. Wohnungen dürfen zum Beispiel nur als Wohnungen genutzt werden. Nutzungsänderungen sind möglich, müssen aber baurechtlich genehmigt werden.
Sollten Sie Praxisräume anmieten, die nicht für diese Nutzung zugelassen sind, wäre Ihr Vermieter durch solch eine Vertragsklausel schadenersatzpflichtig. Darum sollten Sie darauf achten, dass im Mietvertrag auch die zulässige Nutzung definiert wird.
Abschließend möchte ich Sie noch darauf hinweisen, dass es in Deutschland eine Reihe von, größtenteils kostenfreien, Beratungsangeboten für Existenzgründerinnen und Existenzgründer gibt. Mit Hilfe des Behördenwegweisers der Gründerplattform finden Sie notwendige Adressen und Ansprechpartner in Ihrer Region.
Quelle:
Sven Kraffzick
Diplom-Betriebswirt (FH),
Master of Business Consulting (M.BC.)
Unternehmens- und Managementberatung
Stand:
Februar 2021