Antwort
Nicht nur für Baden-Württemberg gilt: Am Master-Abschluss führt auf dem Weg in die Architektenliste der Kammer kein Weg vorbei. Der Bachelor in Architektur wird vor allem auf dem Arbeitsmarkt als Basisetappe angesehen. Um als Bachelor im Fach Architektur selbstständig arbeiten zu können (und zu dürfen!), muss oft ein eingetragener Architekt schlichtweg die Verantwortung für Ihre Arbeiten übernehmen. Ansonsten gelten die Regelungen zur Bauvorlageberechtigung (siehe Quellen unten). Das funktioniert folglich über freie Mitarbeit (Freelancer, Subunternehmen) oder in einer Gesellschaft. Dabei ist die Gesellschaft auf Zeit in Form einer ARGE erste Wahl. Hierzu bedarf es eines Gesellschaftsvertrags.
Bereits während des Studiums gründen nicht wenige Studentinnen und Studenten der Architektur eigene Unternehmen. Sie tun dies etwa in den Bereichen Software, CAD, oder in der Planung. Dabei stellt sich die Frage nach dem Namen für das Unternehmen. Häufig bestehen Unsicherheiten hinsichtlich der Anmeldung beim Finanzamt. Hier gilt: Der Bachelor-Abschluss führt in den freien Beruf. Im Fach Architektur gilt dies, sofern der Abschluss in diesem Fach erreicht wurde und die Tätigkeit Elemente dieses Berufsbildes beinhaltet.
Als Unternehmensbezeichnungen scheiden für Sie „Architektin“ oder „Architekturbüro“ und andere Wortverbindungen mit Architektur aus. Anders ist es mit dem akademischen Grad, denn nach dem "Gesetz über die Hochschulen in Baden-Württemberg (Landeshochschulgesetz - LHG)" dürfen akademische "Grade nur gemäß der Verleihungsurkunde oder in der sonst festgelegten Form geführt werden", d.h. nur im dort aufgeführten Wortlaut bzw. in der dort verwendeten Abkürzung. In der Praxis wird häufig die Unternehmensbezeichnung „Planungsbüro“ oder eine andere Wortverbindung mit „Planung“ gewählt. Ergänzend zur Unternehmensbezeichnung können Sie also Ihren Hochschulabschluss angeben, wie auf der Verleihungsurkunde bezeichnet.
Allgemeines zur Namensgebung von Einzelunternehmen: Kleingewerbetreibende, die nicht im Handelsregister eingetragen sind, müssen im Geschäftsverkehr mit den bürgerlichen Vor- und Zunamen auftreten. Geschäftsverkehr meint Korrespondenz, Rechnungen, Homepage usw. Bei Freiberuflern – also wohl auch bei Ihnen – entfällt die Verpflichtung zur Angabe eines Vornamens. Die Erfahrung lehrt jedoch, dass der Vorname genannt werden sollte, um etwa die Individualität Ihres Unternehmens zu verdeutlichen oder auch (potenzielle) Klienten persönlicher anzusprechen.
Hinzufügen dürfen Sie im Gewerbe wie im freien Beruf Branchenbezeichnungen und Tätigkeitsangaben. Phantasienamen sind ebenfalls zusätzlich erlaubt. Darüber hinaus können Sie ein Logo verwenden. Namenszusätze dürfen nicht irreführend sein. So dürfen Sie nicht den Namenszusatz eines anderen, branchengleichen Unternehmens führen. Recherchen zu bestehenden Unternehmen können Sie in Branchenverzeichnissen durchführen. Im Internet finden sich unterschiedliche Anbieter für Marken- und Firmenrecherchen, nicht nur für Unternehmensbezeichnungen, sondern auch für Logos.
Experten raten ohnehin zum Erwerb von Berufserfahrung als Zwischenstufe von Bachelorabschluss und Masterstudium. Empfehlenswert erscheinen auch Hochschulwechsel oder Auslandsstudium.
Zur Vertiefung empfehle ich insbesondere für Baden-Württemberg die folgenden Quellen:
https://www.akbw.de/fileadmin/download/dokumenten_datenbank/AKBW_Broschueren/Kammer/akbw_AiP-SiP_2018.pdf
https://www.akbw.de/mitgliedschaft/das-plus-der-mitgliedschaft/titel-und-berufsbezeichnung.html
https://www.akbw.de/recht/rechtsgebiete/baurecht/oeffentliches-bau-und-planungsrecht/entwurfsverfasser-u-bauvorlageberechtigung.html
Quelle:
Dr. Willi Oberlander
Unternehmensberatung
Stand:
Juni 2021
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