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Beratender Ingenieur: freiberufliche Tätigkeit?

Frage

Ich beabsichtige mich ab nächstem Jahr selbständig zu machen und möchte wissen, ob ich als Freiberufler eingestuft werden kann. Ich bin über 50 Jahre alt, Dip.-Ing. der Elektrotechnik und habe über 30 Jahre bei einem großen Automobilzulieferer in verschiedenen Funktionen und die letzten sechs Jahre als Kundendirektor gearbeitet. Mein Plan ist die Beratung und Betreuung für einen (oder mehreren) Auftraggeber(n) für Kunden in der Automobilindustrie. Ich werde weder Waren kaufen noch verkaufen und es handelt sich um eine ausschließlich beratende Tätigkeit.

Antwort

Die Berufstätigkeit von Ingenieuren ist grundsätzlich als Katalogberuf den Freien Berufen im einkommensteuerlichen Sinne zuzuordnen (vgl. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG). Hierbei muss die geplante/ausgeübte Tätigkeit zu den Kernbereichen des Ingenieurberufs gehören. Zu den Kernbereichen zählen im Besonderen die Hauptgebiete wie Forschung, Lehre, Entwicklung, Versuchs- und Prüfungswesen, Projektierung, Berechnung, Konstruktion, Gestaltung, Fertigung und Betrieb, Vertrieb, Montage, Instandhaltung, Kundendienst, technische Verwaltung und Betriebsführung (vgl. BFH, Urt. vom 26.06.2003; BFH-Urt. vom 11. Juni 1985 VIII R 254/80, BFHE 144, 62, BStBl II 1985, 584, Nr. 2 b, dd der Gründe).

Die Ingenieurtätigkeit kann hierbei auch die beratende Tätigkeit umfassen, wobei die Ingenieurausbildung nicht beziehungslos neben der beratenden Tätigkeit stehen darf. Vielmehr muss die Ingenieurausbildung eine wesentliche Voraussetzung dafür bilden, die beratende Tätigkeit in diesem Bereich ausüben zu können (vgl. BFH, Urt. vom 09.02.2006 – IV R 27/05).

Keine dem Ingenieurberuf typische Tätigkeit wäre etwa eine beratende Tätigkeit, die auf eine bloße Absatzförderung gerichtet ist sowie (v.a. erfolgsabhängige) Vermittlertätigkeiten zwischen Auftraggeber und deren Kunden.

Insoweit müssen Sie also prüfen, ob Ihre Tätigkeit „Beratung und Betreuung für Auftraggeber für Kunden in der Automobilindustrie“ dem Berufsbild des Ingenieurs entspricht.

Handelt es sich hingegen um eine rein betriebswirtschaftliche Beratung, so könnte Ansatzpunkt für die Freiberuflichkeit (zudem) die Tätigkeit des sog. beratenden Betriebswirts sein. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung übt allerdings nur derjenige den Beruf eines beratenden Betriebswirts aus, der nach einem entsprechenden Studium, verbunden mit praktischer Erfahrung, mit den hauptsächlichen Bereichen der Betriebswirtschaft vertraut ist und diese fachliche Breite seines Wissens auch bei seinen praktischen Tätigkeiten einsetzen kann und tatsächlich einsetzt (vgl. BFH, Beschl. vom 30.06.2008 - VIII B 182/07 (NV), BFH IV R 51/99 v. 4.5.00). Beratender Betriebswirt wird deshalb nur derjenige, der entweder über eine abgeschlossene Ausbildung als Betriebswirt verfügt oder sich in Form eines vergleichbaren Selbststudiums, verbunden mit praktischer Erfahrung, Kenntnisse in allen hauptsächliche Bereichen der Betriebswirtschaftslehre angeeignet hat, die denen vergleichbar sind, die in einem der genannten Ausbildungsgänge üblicherweise erworben werden können. Hieran werden hohe Anforderungen gestellt.

Da Sie kein betriebswirtschaftliches Studium absolviert haben, könnte die Einstufung als „beratender Betriebswirt“ tatsächlich zweifelhaft sein.

Die Einstufung eines Vorhabens als Freier Beruf - Gewerbe ist stets von den Umständen des Einzelfalls abhängig. Die abschließende Entscheidung obliegt allein dem zuständigen Finanz- bzw. Gewerbeamt.

Bei Bedarf empfehle ich Ihnen die Unterstützung eines Steuerberaters in Anspruch zu nehmen. Der unentgeltliche bundesweite Steuerberater-Suchservice des Deutschen Steuerberaterverbandes unter www.steuerberater-suchservice.de hilft Ihnen bei der Suche nach einem geeigneten Steuerberater. Eine weitere kostenlose Steuerberatersuche bietet die Bundessteuerberaterkammer unter www.bstbk.de

Quelle:
Chanell Eidmüller
Rechtsanwältin
Leiterin der Gründungsberatung
Institut für Freie Berufe an der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg e.V. (IFB)
Juli 2017

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