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Beratung zu digitales Lernen/E-Learning anbieten: freiberufliche Tätigkeit?

Frage

Ich möchte Unternehmen meine langjährige Expertise im Bereich digitales Lernen/E-Learning als Beraterin anbieten (Unterstützung von Unternehmen bei Einführung von E-Learning, Konzeption etc.).

Zusätzlich möchte ich individuelle Online-Trainings (speziell von Unternehmen beauftragt) konzipieren, produzieren und diese dann entsprechend an das Unternehmen verkaufen (hier liegt also eine begrenzte, definierte Nutzermenge vor - die Trainings stehen nicht der Allgemeinheit zur Verfügung).

Gelte ich nach der o.g. Ausgangslage als Freiberuflerin oder Gewerbetreibende? Ich bin gelernte Hörakustikmeisterin und leite in einem Hörakustikunternehmen das Team E-Learning. Als schulischen Abschluss kann ich die allgemeine Fachhochschulreife vorweisen. Im ersten Jahr möchte ich die nebenberufliche Tätigkeit als Kleinunternehmerin betreiben. Was ist steuerrechtlich zu beachten?

Antwort

Die folgenden Zugänge in den freien Beruf stehen Ihnen grundsätzlich offen: als beratende Volks- und Betriebswirtin oder über eine unterrichtende Tätigkeit. Hinzu kommt die schriftstellerische Tätigkeit. Zur Frage der schriftstellerischen Tätigkeit ist hier festzustellen: „Die selbständige Tätigkeit eines Steuerpflichtigen, der eigene Gedanken in der Form eines Softwarelernprogramms für PC verfaßt, ist eine schriftstellerische Tätigkeit, wenn das Lernprogramm für die Öffentlichkeit bestimmt ist. Dies ist dann der Fall, wenn das Programm einem aus der Sicht des Verfassers zahlenmäßig nicht bestimmbaren Personenkreis verfügbar gemacht werden soll.“

Zur Frage der Öffentlichkeit wird weiter geurteilt: „Unerheblich dabei ist, ob der Personenkreis tatsächlich etwa nur auf ein begrenztes, fachliches Publikum beschränkt ist (BFH-Urteil vom 19. Mai 1993 I R 80/92, BFHE 171, 297, BStBl II 1993, 655, m.w.N.).“
Quelle: Bundesfinanzhof, Urteil vom 10.09.98 (IV R 16/97)

Konzeption und Produktion von E-Learning und Online-Trainings können folglich in diesem Sinne der schriftstellerischen und damit einer freiberuflichen Aufgabenerbringung zugeordnet werden.

Wenn Sie E-Learning und Online-Trainings selbst in Unternehmen durchführen, stellt sich die Frage nach einer unterrichtenden Tätigkeit. Unterricht ist demnach die Vermittlung von Wissen, Fähigkeiten, Fertigkeiten, Handlungsweisen und Einstellungen in organisierter und institutionalisierter Form. Sie können hierzu auch ein eigenes Lernprogramm entwickeln - in welcher Form auch immer (Vortrag, Seminar, Workshop usw.) - und damit die Anforderungen an die unterrichtende Tätigkeit erfüllen. Von diesen unterrichtenden Tätigkeiten nach dem Einkommensteuerrecht ist Individualunterricht nicht ausgeschlossen. E-Learning und Online-Trainings werden hier in der Regel positiv beurteilt, weil hier ein allgemeines Lernprogramm vorliegt. Hier wäre vor allem auch darauf zu verweisen, dass die Finanzverwaltung nebenberuflichen Unterricht grundsätzlich als freiberuflich ansieht.

Sehen Sie hierzu die PRAXISHILFE: Lehrende, Trainer und Coaches – freiberufliche oder gewerbliche Tätigkeit.

Für Online-Formate im Unterricht gibt es allerdings eine wichtige Einschränkung - Stichwort „persönliche Beziehung zum Schüler“: Da die Freiberuflichkeit im Besonderen dadurch charakterisiert ist, die Leistung persönlich und eigenverantwortlich zu erbringen, ist es zwingend erforderlich, dass im Rahmen von Online-Diensten ein deutlich interaktiver Austausch in individueller und spezifischer Form vorliegt.

Erfordert die Tätigkeit die Entwicklung eines auf die speziellen Bedürfnisse einer Person abgestellten, nicht auf einen Fachbereich beschränkten Programms, so stellt dies keine Lehrtätigkeit in organisierter und institutionalisierter Form mehr dar. Es handelt sich hierbei um eine beratende Tätigkeit. Damit wären wir bei der beratenden Volks- und Betriebswirtin. Hier gilt: Es muss der Nachweis breiter Kenntnisse in BWL geführt werden, und die Dienstleistung muss sich zumindest auf einen Hauptbereich der BWL beziehen. Zu den Voraussetzungen an die beratende Volks- und Betriebswirtin sehen Sie bitte detailliert in der PRAXISHILFE: Beratender Betriebswirt als freier Beruf.

Zwar wird die Meisterprüfung im Handwerk dem Bachelor-Abschluss an einer Hochschule gleichgestellt, jedoch liegt bei Ihnen keine fachliche Übereinstimmung mit der Betriebswirtin vor. Auch die Betätigung in einem Hauptbereich der BWL muss wohl verneint werden. Sie könnten argumentieren, dass Ihre beratende Tätigkeit „Ausfluss der schriftstellerischen“ Arbeit ist mit dem Ziel, Ihre Online-Formate anzubieten, und damit nicht Schwerpunkt Ihrer Dienstleistung. Sehen Sie im nächsten Absatz vor allem den Vertrieb als schriftstellerischer Tätigkeit dienende Funktion.

Sollten Sie die Online-Formate in den Unternehmen nicht persönlich durchführen, so müssen Sie das Folgende beachten: Nach der Rechtsprechung zeigt die „Gebrauchsüberlassung von Lernvideos, Aufgaben und deren Lösungen im Wege des Online-Zugriffs gegen Bezahlung … eine deutliche Tendenz zum Gewerbe. Dies ist der Fall, wenn die „zu diesem Zweck geschaffene organisatorische Einrichtung" über die schriftstellerische Tätigkeit hinaus geht und „eine neue Erwerbsgrundlage darstellt", wie der Bundesfinanzhof (BFH) am 11.5.1976 feststellte (Aktenzeichen VIII R 111/71). „Die bloße Verwertung eigener schriftstellerischer Erzeugnisse im Rahmen des Üblichen”, so heißt es in diesem Urteil, „ist . . . in der Regel der freiberuflichen Tätigkeit zuzuordnen”. Weiter steht in dem zitierten Urteil, dass Schriftsteller ihre Werke selbst verlegen dürfen und dabei den Status von Freiberuflern erhalten können, solange Selbstverlag und Eigenvertrieb sich auf eine „der schriftstellerischen Tätigkeit dienende Funktion” beschränken und keine „neue Erwerbsgrundlage darstellen”. Erst wenn die „zu diesem Zweck geschaffene organisatorische Einrichtung" darüber hinaus geht, werden Autoren zu Gewerbetreibenden (wenn etwa für den Verkauf eine eigene Homepage betrieben wird).

Ihr Status als Freiberuflerin ist also in Bezug auf die Beratung in Frage gestellt. Zur Klärung wäre hier eine Abstimmung mit dem Finanzamt zu empfehlen, das auch eine beratende Funktion hat. Nach vorliegenden Erfahrungen kommt es oft vor, dass Gründerinnen dem Finanzamt einen freien Beruf anzeigen und dabei von einer Freistellung vom Gewerbe ausgehen. Oft werden auch Anmeldungen von (vermeintlichen) Freiberuflern bei den Finanzämtern ohne nähere Prüfung akzeptiert. Betroffene Personen gehen dann ebenso häufig wie fälschlich von einer Anerkennung als Freiberufler aus. Wenn Sie sich trotz Unsicherheit als freiberuflich (im Steuerdeutsch: selbstständig) beim Finanzamt anmelden, so ist dies unschädlich, so lange nicht eine Betriebsprüfung nachträglich ein Gewerbe feststellt. Eine Sicherheit für die Einstufung als Freiberufler im steuerlichen Sinne gibt nur die so genannte "verbindliche Auskunft" des Finanzamtes. Eine derartige Festlegung der Finanzverwaltung ist jedoch mit hohen Anforderungen und Kosten verbunden. Bleiben Sie mit Ihrer Tätigkeit unterhalb einer Gewinnschwelle von 24.500 Euro jährlich, so wäre auch eine nachträgliche Feststellung des Gewerbes unschädlich.

Quelle:
Dr. Willi Oberlander

Unternehmensberatung

Stand:
Dezember 2020

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