Navigation

Business Coach: freiberufliche oder gewerbliche Tätigkeit?

Frage

Ich bin Betriebswirtin (IHK), Wirtschaftspsychologin der Arbeits- und Organisationspsychologie (B.A.) und zertifizierter Business Coach (SHB). Ich habe zwölf Jahre Berufserfahrung als Personalleiterin und fünf Jahre Erfahrung in der Unternehmensberatung im Bereich der Personalentwicklung. Nun möchte ich mich als Business Coach als Freiberuflerin selbständig machen. Mein Angebot soll Coaching im Bereich Führungskräfte und Privatpersonen beinhalten. Zudem plane ich aus Marketinggründen auch Vorträge zu o.g. Themen zu halten. Ist dies mit meiner Ausbildung/Studium und Erfahrung dann als Freiberufler einzustufen?

Antwort

Ansatzpunkt für die Freiberuflichkeit könnte zunächst die Tätigkeit als „beratende Betriebswirtin“ sein. Als Betriebswirtin (IHK) verfügen Sie über den erforderlichen betriebswirtschaftlichen Abschluss. Zudem stellt das „Personalwesen“ für sich betrachtet einen Hauptbereich der Betriebswirtschaftslehre dar. Problematisch könnte jedoch sein, dass unter „Personalwesen“ die Bereiche Personalmanagement, -controlling, -führung, Recruitung, Arbeitsrecht o.Ä. verstanden werden. Es könnte die Ansicht vertreten werden, dass Blockaden überwinden, Stressprävention etc. nicht zur klassischen Tätigkeit der beratenden Betriebswirtin gehört und somit - unter diesem Gesichtspunkt - keine freiberufliche Tätigkeit vorliegt.

Sieht man Ihren Tätigkeitsschwerpunkt im psychologischen Bereich, so ist für eine Freiberuflichkeit streng genommen der Abschluss eines Psychologiestudiums bzw. der Nachweis einer psychologenähnlichen Ausbildung und einer entsprechenden Tätigkeit erforderlich. Da Sie Wirtschaftspsychologin der Arbeits- und Organisationspsychologie (B.A.) sind und über einschlägige Berufserfahrung verfügen, ist eine Freiberuflichkeit durchaus denkbar.

Das Halten von Vorträgen kann als sog. unterrichtende Tätigkeit freiberuflich sein. „Unterricht im Sinne des Einkommensteuergesetzes ist die Vermittlung von Wissen, Fähigkeiten, Fertigkeiten, Handlungsweisen und Einstellungen in organisierter und institutionalisierter Form“ (vgl. BFH-Urteile vom 13.01.1994 IV R 79/92, BFHE 173, 331, BStBl II 1994, 362, und vom 18.04.1996 IV R 35/95, BFHE 180, 568, BStBl. 1996, 573). Gerade bei mehreren Teilnehmern ist dies grundsätzlich zu bejahen.

Allerdings tendieren die Gewerbeämter im lehrenden Bereich zunehmend dazu, den Unterricht als gewerblich einzustufen. Sie begründen ihre Entscheidung in der Regel damit, dass für die konkrete Art des Unterrichts keine besondere Qualifikation erforderlich ist und somit die Erbringung einer höherwertigen Leistung, welche für die Freiberuflichkeit charakteristisch ist, nicht vorliegt. Sollte das Gewerbeamt Zweifel haben, so müssen Sie entsprechend argumentieren (B.A.-Studium, Berufserfahrung u.a.).

Es bestehen also verschiedene Anknüpfungspunkte für die Anmeldung einer Freiberuflichkeit. Die abschließende Entscheidung (Freier Beruf - Gewerbe) obliegt allein dem zuständigen Finanz- bzw. Gewerbeamt.

Quelle: Chanell Eidmüller
Rechtsanwältin
Leiterin der Gründungsberatung
Institut für Freie Berufe an der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg e.V. (IFB)
März 2018

Tipps der Redaktion:

Hotline 030-340 60 65 60 Für allgemeine Fragen
Montag bis Donnerstag: 8:00 - 18:00 Uhr
Freitag: 8:00 - 12:00 Uhr
nach oben