Antwort
Für Ihren Zugang zu den freien Berufen stehen zwei Wege offen: die unterrichtende Tätigkeit für den Coach und der beratende Betriebswirt für Ihre Beratertätigkeit.
Zum beratenden Betriebswirt. Der beratende Betriebswirt: Die Rechtsprechung knüpft bei der Beurteilung der Freiberuflichkeit von Unternehmensberatern in erster Linie an eine qualifizierte, fachlich auf die konkrete Berufstätigkeit bezogene Vorbildung an. Darüber hinaus muss die praktische Tätigkeit des Beraters hinreichend breit angelegt sein. Der für die Beurteilung des Unternehmensberaters relevante Katalogberuf ist der des beratenden Betriebswirtes. Erforderlich sind insbesondere das Vorhandensein und der tatsächliche Einsatz von Kenntnissen aus den Hauptbereichen der Betriebswirtschaftslehre. Schwerpunkte der BWL sind nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes: Unternehmensführung, Leistungserstellung (Fertigung von Gütern/Bereitstellung von Dienstleistungen), Materialwirtschaft, Finanzierung, Vertrieb, Verwaltungs- und Rechnungswesen sowie Personalwesen.
Nähere Informationen zum freien Beruf des beratenden Betriebswirtes finden Sie beim BMWi in der PRAXISHILFE: Beratender Betriebswirt als freier Beruf (PDF, 53 KB).
Auf der Grundlage dieser Voraussetzungen können wir davon ausgehen, dass die erforderliche fachliche Qualifikation gegeben ist und Ihre Beratertätigkeit dem Personalwesen als Schwerpunkt der BWL zugewiesen werden kann. Ihre langjährige einschlägige Berufserfahrung, ergänzt durch relevante Fortbildungen, stützt diese Feststellung.
Kommen wir zum Coaching. Hierzu verweise ich auf ein Urteil des Finanzgerichts Nürnberg: „Wenn selbständige Unternehmensberater sich darauf beschränkend spezialisieren, seminarmäßig für Unternehmen tätig zu werden, um deren Mitarbeitern, soweit sie Vorgesetzte sind, die Fähigkeit des Coachings zu vermitteln, werden sie unterrichtend tätig“ (FG Nürnberg, Urteil vom 15.1.2003, DStREE 10/2003). „Seminarmäßig“ bedeutet: Dies gilt nur für Coaching in Form von Unterricht, Seminaren, Workshops usw. - also für das Coaching in Gruppen. Bei Einzelcoaching muss ein Lehrplan zugrunde liegen. Ist dies nicht der Fall, so haben wir es steuerlich nicht mit Coaching, sondern mit Beratung zu tun. Da Sie aber auch Berater sind, haben sie zwischen Beratung und Coaching eine Schnittmenge, die Ihnen der Freiberuflerstatus ermöglich.
Ergänzend verweise ich auch die Praxishilfe des BMWi zu unterrichtenden Tätigkeiten, für Sie insbesondere zum Coaching in der PRAXISHILFE: Lehrende, Trainer und Coaches – freiberufliche oder gewerbliche Tätigkeit? (PDF, 101 KB).
Quelle: Dr. Willi Oberlander
Unternehmensberatung
Januar 2019
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