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Diplom-Verwaltungsbetriebswirt: Freiberuflich als beratender Betriebswirt?

Frage

Ich habe den Abschluss als Diplom-Verwaltungsbetriebswirt (FH) gemacht (2010) und seither in der Verwaltung bis hin zum Bürgermeister gearbeitet. Ich stelle mir die Frage, ob es möglich wäre, freiberuflich als Berater für Verwaltungen/Behörden/öffentliche Unternehmen/Bürgermeister etc. tätig zu sein. Als Katalogberuf ist der Betriebswirt genannt. Kann man darunter auch den Verwaltungsbetriebswirt fassen?

Antwort

Für Ihre Tätigkeit als Berater für Verwaltungen/Behörden/öffentliche Unternehmen/Bürgermeister wäre der im Einkommenssteuergesetz gelistete Katalogberuf des „Beratenden Betriebswirtes“ interessant (§ 18 Abs. 1. Nr. 1 EStG). Voraussetzung ist hier zum einen ein abgeschlossenes Studium im betriebswirtschaftlichen Bereich oder vergleichbarem Wissen, mit Ihrem Abschluss als Diplom-Verwaltungsbetriebswirt (FH) sollte dies erfüllt sein. Zum anderen ist es aber auch erforderlich, dass Ihre Tätigkeit mindestens einen der Hauptbereiche der Betriebswirtschaftslehre abdeckt.

Nach Wotschofsky und Hüsing: „Die Betriebswirtschaftslehre umfasse in der Regel folgende Hauptgebiete wie Investition und Finanzierung, Bankwesen, betriebswirtschaftliche Steuerlehre, Wirtschaft, Marktforschung, Werbung und Verkauf, Buchführung, Handels- und Steuerbilanzen, Kostenrechnung einschließlich Plankostenrechnung und Betriebsstatistik, Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Arbeits- und Wirtschaftsstrafrecht, Mathematik einschließlich Wirtschaftsmathematik, Operations-Research, Lagerhaltung, Materialwirtschaft, Transport und Produktion, Netzplantechnik, Kapazitäts-, Zeit- und Kostenplanung, Datenverarbeitung, Wirtschaftsinformatik, Programmiersprache, Personal- und Ausbildungswesen, Berufs- und Arbeitspädagogik und Volkswirtschaftslehre.“

Beachten Sie, dass „Beratende Betriebswirte“, wie der Name bereits vermuten lässt, nur beratend tätig sein dürfen. So würden eine Implementierung von Ideen und Projekten, Interimsmanagement, als auch die Vermittlungstätigkeit i.d.R. durch das Finanzamt als gewerblich eingestuft werden, da diese Tätigkeiten über eine reine Beratung hinausgehen. Hier wäre eine Gewerbeanmeldung erforderlich.

Bitte beachten Sie, dass die abschließende Entscheidung (Freier Beruf - Gewerbe) allein dem zuständigen Finanz- bzw. Gewerbeamt obliegt. Nehmen Sie bei Bedarf Kontakt mit der zuständigen Stelle auf. Die Einstufung durch das Finanzamt ist außerdem in der Regel lediglich vorläufig und wird erst im Zuge einer Betriebsprüfung getroffen.

Quelle:
Institut für Freie Berufe an der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg e.V. (IFB)
Gründungsberatung

Stand:
Februar 2023

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