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Ernährungsberatung plus Stress- und Burnout-Prävention: freiberufliche Tätigkeiten?

Frage

In der Gestaltung meiner Heilpraktiker-Praxis habe ich eine Weiterbildung für Ernährungsberatung abgeschlossen und befinde mich in einer weiteren zur Fachkraft für Stress- und Burnout-Prävention. Diese beiden Felder möchte ich zusätzlich in meiner Praxis anbieten. Meine Sachbearbeiterin beim Gesundheitsamt meint nun, sie würde dies nicht auf eine Homepage gemeinsam bewerben, da ich für die Beratungen ein Gewerbe anmelden müsste. Das hat mich nun etwas verwirrt. Ich bin davon ausgegangen, dass ich Beratungen und Coaching im gesundheitlichen Bereich als Heilpraktiker freiberuflich anbieten darf? Dann darf ich dies doch auch auf einer Homepage bewerben? Dann noch eine Frage: Sollte ich im Rahmen der Betrieblichen Gesundheitsförderung nun Aufträge annehmen: Also Gesundheitsberatung und Coaching in einem Betrieb für Gruppen oder Einzelpersonen - fällt dies dann ebenfalls darunter?

Antwort

Ob für die beratende Tätigkeit tatsächlich ein Gewerbe angemeldet werden muss, ist immer von den Umständen des Einzelfalls abhängig. Entscheidend ist vor allem, welche konkrete Art der Beratung durchgeführt wird und über welche Qualifikation/en der Ausübende verfügt. Beratung heißt also nicht automatisch Gewerbe.

Um als Heilpraktiker/in den Freiberuflerstatus nicht zu gefährden, muss genau danach differenziert werden, ob z.B. die Ernährungsberatung therapeutischen Zwecken dient (z.B. Diabetiker) oder die Ernährungsberatung „nur“ aus Interesse an einer gesunden Ernährung in Anspruch genommen wird (z.B. werdende Mutter möchte sich im Vorfeld über die geeignete Ernährung ihres ungeborenen Babys informieren). Nur im ersten Fall besteht meines Erachtens keine Gefahr für Ihren Freiberuflerstatus. Die Tätigkeit im Bereich der klassischen Betrieblichen Gesundheitsförderung in Form von Coachings und Gesundheitsberatungen (u.a. Ernährungsberatung) zählt meines Erachtens ebenfalls zur Tätigkeit von Heilpraktikern/innen und ist damit freiberuflich.

Sollten Sie bei der Prüfung Ihres Unternehmenskonzepts zu dem Ergebnis kommen, dass Sie sowohl freiberufliche als auch gewerbliche Einnahmen erzielen, so besteht die Gefahr der sog. „Infizierung“ (sog. Abfärbe-Regelung). In diesem Fall empfehle ich Ihnen die Unterstützung eines/r Steuerberaters/in in Anspruch zu nehmen.

Bitte beachten Sie: die abschließende Entscheidung obliegt allein dem zuständigen Finanz- bzw. Gewerbeamt.

Quelle: Chanell Eidmüller
Rechtsanwältin
Leiterin der Gründungsberatung
Institut für Freie Berufe an der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg e.V. (IFB)
Mai 2018

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