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Ingenieurbüro: Technischen Vertrieb und Pricing anbieten?

Frage

Wenn ich als Freiberufler arbeiten möchte und ein Ingenieurbüro gründe (Dipl.-Ing. Ausbildung), wäre dann folgende Tätigkeiten freiberuflich ausgeübt? a) Technischer Vertrieb - d.h. eine Dienstleistung anbieten für bestehende, technisch erklärungsbedürftige Produkte und Kontakte zu potentiellen Kunden herzustellen und die technischen Details und Vorteile zu erklären. Aufgrund des technisch erklärungsbedürftigen Hintergrunds wäre meine Einschätzung, dass dies ein freiberuflicher Ingenieur machen darf/sollte und z.B. nicht in das Gebiet eines BWLers fällt. b) Pricing - d.h. Kunden bzgl. Preis-Kalkulation und Verhandlungen für technische Produkte unterstützen. Hierfür ist oft ein technisches Durchdringen des Produktionsprozesses notwendig, was wiederum in das Gebiet eines Ingenieurs fällt.

Antwort

Um nach dem Einkommensteuerrecht den freien Berufen zugeordnet zu werden, müssen Sie neben der erforderlichen Qualifikation als Ingenieur zumindest in einem Kernbereich dieses Berufsbildes tätig sein. Hierzu zählen Forschung, Lehre, Entwicklung, Versuchs- und Prüfungswesen, Projektierung, Berechnung, Konstruktion, Gestaltung, Fertigung und Betrieb, Vertrieb, Montage, Instandhaltung, Kundendienst, technische Verwaltung und Betriebsführung (BFH-Urteil vom 11. Juni 1985 VIII R 254/80, BFHE 144, 62, BStBl II 1985, 584, Nr. 2 b, dd der Gründe). Diese Bedingungen wären bei ihnen wohl erfüllt.

Hinzu kommt die Voraussetzung, dass Ihre beratende Tätigkeit den Schwerpunkt der Dienstleistung bildet. „Demzufolge ist auch ein Steuerpflichtiger, der die berufsrechtlichen Voraussetzungen für die Ausübung eines sog. Katalogberufs i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) erfüllt, gewerblich tätig, wenn er nur mittelbar an der Vermittlung von Geschäftsabschlüssen beteiligt ist (BFH-Urteil vom 27. Februar 1992 IV R 131/90, BFH/NV 1992, 664). Maßgebend ist, ob die Tätigkeit des Steuerpflichtigen auf Absatzförderung gerichtet ist; das ist regelmäßig dann der Fall, wenn seine Tätigkeit auf Provisionsbasis, also erfolgsabhängig vergütet wird (BFH-Beschluss vom 28. Juni 2001 IV B 20/01, BFH/NV 2001, 1400 m.w.N.). Für freiberuflich tätige beratende Ingenieure, Volks- und Betriebswirte ist charakteristisch, dass sie die Beratung ihrer Klienten aufgrund von Verträgen durchführen, nach denen die Beratungstätigkeit die geschuldete Hauptleistung ist und das Honorar grundsätzlich nicht nur bei erfolgreicher Beratung geschuldet wird (BVerfG-Beschluss in BStBl II 1978, 125; BFH-Urteil in BFH/NV 1992, 664).“ Finanzgericht München, Urteil vom 19.02.2008 - 13 K 2634/05 – siehe auch BFH-Beschluss vom 8. Dezember 2006 XI B 57/06, BFH/NV 2007, 687).

Ein weiterer Zugang zu den freien Berufen wäre über den beratenden Betriebswirt denkbar. Warum dies bei Ihnen wohl nicht angenommen werden kann, ist der PRAXISHILFE: Beratender Betriebswirt als freier Beruf (PDF, 53  KB) des BMWK zu entnehmen.

Quelle:
Dr. Willi Oberlander
Unternehmensberatung

Stand:
Mai 2020

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