Antwort
Zunächst ist zu klären, unter welchen Voraussetzungen die Unternehmensberatung einen freien Beruf im Sinne des Einkommensteuergesetzes darstellt. Darüber hinaus ist die Rechtsprechung zu Interim Management zu berücksichtigen.
Der für die Beurteilung des Unternehmensberaters relevante Katalogberuf im Einkommensteuergesetz ist der des beratenden Betriebswirtes. (Zitat):
„Mit der Tätigkeit eines beratenden Betriebswirts ist kein festes Berufsbild verknüpft. Die Rechtsprechung hat als beratenden Betriebswirt denjenigen angesehen, der eine bestimmte Berufsausbildung auf dem Gebiet der Betriebswirtschaft erworben hat. Außer der Ausbildung an einer Universität oder technischen Hochschule mit Diplomabschluss kann diese Ausbildung auch an einer Fachhochschule oder an einer Fachakademie mit dem Abschluss staatlich geprüfter Betriebswirt erreicht werden. Beratender Betriebswirt wird deshalb nur derjenige, der entweder über eine abgeschlossene Ausbildung als Betriebswirt verfügt oder sich in Form eines vergleichbaren Selbststudiums, verbunden mit praktischer Erfahrung, Kenntnisse in allen hauptsächliche Bereichen der Betriebswirtschaftslehre angeeignet hat, die denen vergleichbar sind, die in einem der genannten Ausbildungsgänge üblicherweise erworben werden können. Er muss die fachliche Breite seines Wissens bei seiner praktischen Tätigkeit einsetzen können und auch einsetzen. …
Die notwendige Breite der Betätigung ist allerdings schon dann vorhanden, wenn sich die Beratung wenigstens auf einen betrieblichen Hauptbereich der Betriebswirtschaft bezieht (BFH-Urteil vom 18. August 1988 V R 73/83). Nicht ausreichend ist die Tätigkeit, wenn sie sich nur auf einen engen Teilbereich der Betriebswirtschaft bezieht.“ (Zitatende)
Quelle: Urteil vom 14.08.1990, Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Az.: 2 K 57/88
Schwerpunkte der BWL sind nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes: Unternehmensführung, Leistungserstellung (Fertigung von Gütern/Bereitstellung von Dienstleistungen), Materialwirtschaft, Finanzierung, Vertrieb, Verwaltungs- und Rechnungswesen sowie Personalwesen. Kommunikationsberatung wird in diesem Zusammenhang nicht als Schwerpunkt der BWL angesehen. Damit haben Sie die erste Einschränkung in Bezug auf Ihren steuerlichen Status als Freiberuflerin. Dies würde unabhängig davon gelten, ob und welche einschlägige Qualifikation Sie vorweisen können. Anders wäre es, wenn über Sie einen Hochschulabschluss verfügen würden, bei dem Kommunikationsberatung zum Berufsbild gehört, wie bei einer Diplom-Psychologin.
Zum Interim-Management ist unbedingt das folgende Urteil zu beachten: Beratende Betriebswirte als Kategorie der freien Berufe erzielen grundsätzlich Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit im Sinne des § 18 EStG. Gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG erfüllt aber nur die Beratungstätigkeit eines Volks- oder Betriebswirts die Voraussetzungen einer freiberuflichen Tätigkeit. Wird daneben Managementpersonal überlassen (etwa um Projekte im beratenen Unternehmen zu leiten oder für Aufgaben im Interim-Management), so ist dies für sich betrachtet grundsätzlich als gewerblich zu beurteilen, insbesondere wenn - wie im Streitfall - das überlassene Managementpersonal seine Aufgaben entsprechend den Vorgaben und Weisungen des Kundenunternehmens zu erfüllen hat. Weisungsgebundenheit ist einer freiberuflichen Tätigkeit, die durch Selbstständigkeit und Eigenverantwortlichkeit gekennzeichnet ist, wesensfremd (Bundesfinanzhof BFH 10.6.08, VIII R 101/04).
Die Argumentation der Gerichte zur Gewerblichkeit von Interim-Management konzentriert sich auf einen Aspekt: Die unmittelbare Teilhabe an der Implementierung von Beratungsergebnissen in die betriebliche Praxis reicht weit über das Berufsbild des beratenden Betriebswirtes hinaus.
Nach den hier gemachten Feststellungen können Sie von einem freien Beruf im Sinne des Einkommensteuergesetzes nicht ausgehen. Allerdings ist festzustellen, dass trotz dieses Urteils die Frage der Freiberuflichkeit von Interim-Management noch nicht abschließend geklärt ist. Es kann folglich durchaus vorkommen, dass vereinzelt Interim-Manager als beratende Betriebswirte geführt werden und damit als Freiberufler. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass nur die so genannte „verbindliche Auskunft“ des Finanzamtes eine Festlegung auf den Status beinhaltet. Wo dies nicht der Fall ist, kann das Finanzamt nachträglich eine Statusänderung herbeiführen und damit unter Umständen Steuernachzahlungen auf den Weg bringen.
Für das Interim-Management ist auf die Frage der Scheinselbstständigkeit hinzuweisen, wobei wir hier den Bereich der Steuern verlassen und zur Rentenversicherung kommen. Dabei ist mit Nachdruck auf die Vertragsgestaltung zu verweisen. Vor allem Standardarbeitsverträge sind in der Regel untauglich, denn die Arbeitnehmer-Eigenschaft ist unbedingt zu vermeiden. Im Falle einer Prüfung durch die Deutsche Rentenversicherung werden jedoch nicht nur die Vertragsinhalte geprüft, sondern die konkrete Ausgestaltung des Vertragsverhältnisses in der betrieblichen Praxis. Das wichtigste Kriterium zur Vermeidung einer Arbeitnehmer-Eigenschaft ist die Frage, ob - wie hier - die Interim-Managerin das unternehmerische Risiko trägt. Hinweise sind dabei Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, bezahlter Erholungsurlaub oder andere Vereinbarungen, die arbeitnehmertypisch sind. Der zweite wichtige Gesichtspunkt ist die Weisungsungebundenheit. Es dürfen lediglich allgemeine Vorgaben bestehen, aber keine Abhängigkeit von Weisungen im betrieblichen Alltag. Rechtliche Vorschriften wie Kündigungsschutzgesetz, Entgeltfortzahlungsgesetz, Arbeitszeitgesetz usw. greifen hier also grundsätzlich nicht. Beschäftigt die Interim-Managerin selbst sozialversicherungspflichtiges Personal für Assistenzaufgaben, so ist dies ein deutlicher Hinweis auf das Nichtvorliegen einer Arbeitnehmerinnen-Eigenschaft. Die Grundlage der Tätigkeit bildet bei Interim-Managern ein Werk- oder Dienstvertrag.
Das BMWi informiert zur Scheinselbstständigkeit unter http://www.existenzgruender.de/DE/Unternehmen-fuehren/Personal/Personal-einstellen/Scheinselbstaendigkeit/inhalt.html
Ein Muster eines Vertrages über Interim-Management finden Sie bei VERLAG C.H.BECK unter https://www.beck.de/rsw/upload/MASIG/II_04_Interimsmanagervertrag.doc
Ich weise darauf hin, dass dieses Vertragsmuster eine individuelle Rechtsberatung nicht ersetzt.
Quelle: Dr. Willi Oberlander M.A.
Unternehmensberatung
September 2017
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