Antwort
Beginnen wir mit Coaching und Hypnose. Für Hypnotiseurinnen oder Hypnosetherapeuten existieren weder eine geschützte Berufsbezeichnung noch eine geregelte Ausbildung. Techniken zu Gesundheitsprävention und Stressbewältigung wie Yoga können grundsätzlich ohne Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde angeboten werden. Entsprechendes gilt für Hypnose bei Anwendung ohne medizinische Indikationen. Sobald Hypnose zur Diagnose, Heilung oder Linderung von Krankheiten zur Anwendung kommt, liegt eine erlaubnispflichtige medizinische Behandlung vor. Hypnose zum Zweck der Gesundheitsvorsorge, der Entspannung, zur Steigerung des Wohlbefindens und der Kräftigung des Körpers stellt keine Ausübung von Heilkunde dar - siehe § 1 des Gesetzes über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz). Wer ohne Zulassung mittels Hypnose heilt, kann bestraft werden. Siehe hierzu ein Urteil des Bundesgerichtshofs (Urt. v. 22.06.2011, Az. 2 StR 580/10). Besondere Vorsicht ist auch bei Werbung für Hypnose geboten.
Zum Coaching: Selbstständig tätige Coaching-Spezialisten ("Nur-Coacher") werden nicht dem Katalogberuf des beratenen Betriebswirts zugeordnet (im Einkommensteuergesetz genannter freier Beruf). Begründung: Sie konzentrieren sich nicht auf die spezifische Beratung des mentalen Bereichs in kommunikativer Weise. Aber der Coach kann freiberuflich tätig sein in unterrichtender Form. Beispiel: Selbstständige Unternehmensberater, die sich darauf spezialisieren, seminarmäßig für Unternehmen tätig zu werden, um deren Mitarbeitern, soweit sie Vorgesetzte sind, die Fähigkeit des Coachings zu vermitteln, werden unterrichtend tätig (FG Nürnberg, Urteil vom 15.1.2003, DStREE 10/2003). Würden jedoch einzelne Mitarbeiter gecoacht, so wäre dies nicht freiberuflich.
Coaching kann freiberuflich sein, sofern diese Tätigkeit zu psychologischen, pädagogischen, sozialpädagogischen, medizinischen, juristischen und theologischen Berufsbildern zählt auf der Grundlage einschlägiger Hochschulausbildungen (Ausnahme: Heilpraktiker für Psychotherapie).
Ergänzend verweise ich auch die PRAXISHILFE: Lehrende, Trainer und Coaches – freiberufliche oder gewerbliche Tätigkeit? (PDF, 101 KB) des BMWi zu unterrichtenden Tätigkeiten, für Sie insbesondere zum Coaching.
Sie schreiben, als Zuhörerin tätig werden zu wollen. Das halte ich für sehr interessant, denn das Zuhören ist eine Kunst, die immer weniger Menschen zu beherrschen scheinen. In der vorliegenden Form ist dies jedoch nicht als freiberuflich anzusehen. Da müssten wir in die Reichweite von Berufsfeldern wie Psychotherapeuten kommen.
Der Verkauf künstlerisch selbst erstellter Bilder/Karten und anderer bedruckter Kleinartikel ist schlichtweg als gewerblich anzusehen.
Es ist ein Charakteristikum freiberuflicher Tätigkeit, individuell und persönlich tätig zu werden. Inwieweit dies überhaupt über Telefon oder Internet möglich ist, wird in der Rechtsliteratur diskutiert. Aber auch mit dieser Form der Dienstleistung müssen Sie eher als gewerblich angesehen werden. Im Gesamtbild kann ich für Sie keinen Zugang zu freien Berufen erkennen. In diesem Zusammenhang dürfte für Sie von Bedeutung sein, dass es bei der Gewerbesteuer einen Freibetrag in Höhe von 24.500 Euro pro Kalenderjahr gibt.
Ich wünsche viel Erfolg, bitte aber um Vorsicht mit der Hypnose (siehe oben). Eine Lösung wäre hier sicherlich die Heilpraktikerausbildung.
Quelle: Dr. Willi Oberlander
Unternehmensberatung
September 2019
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