Antwort
Als „Fachwirt für Güterverkehr & Logistik“ verfügen Sie nicht über einen staatlich anerkannten Abschluss als Betriebswirt. Gleichwohl besteht sicherlich eine Nähe zwischen dem staatlich geprüften Betriebswirt und dem Betriebswirt VWA. Aber: Das Finanzamt wird einen Vergleich des zeitlichen Umfangs der Ausbildungen vornehmen, beim Fachwirt Vollzeit 18 Wochen und im Vergleich beim staatlich geprüften Betriebswirt 2.400 Stunden, also mindestens die dreifache Zeit.
Der Deutsche Qualifikationsrahmen bietet lediglich eine Orientierung im Vergleich von Bildungsabschlüssen. Er ist rechtlich nicht verbindlich. Zum Bachelor ist festzustellen, dass nach meiner Kenntnis (noch) keine Rechtsprechung dazu vorliegt, inwieweit derartige Abschlüsse für den Zugang zum freien Beruf ausreichen. Es bleibt Ihnen also nichts Anderes übrig, als auch hierzu die Verständigung mit dem Finanzamt zu suchen. Dabei kommt erschwerend noch hinzu, dass die Finanzverwaltung in dieser wie in anderen Fragen keine einheitliche Linie verfolgt.
Beachten Sie bitte: Akzeptiert das Finanzamt Ihre Dienstleistung als freiberuflich („selbstständig“ im Steuerdeutsch), ist damit keine förmliche Anerkennung verbunden. Eine Sicherheit für die Einstufung als Freiberufler im steuerlichen Sinne gibt nur die „verbindliche Auskunft“ des Finanzamtes, die mit hohen Anforderungen und auch mit Kosten verbunden ist.
Der beratende Betriebswirt als freier Beruf ist an folgende Anforderungen gebunden (Zitat): „Mit der Tätigkeit eines beratenden Betriebswirts ist kein festes Berufsbild verknüpft. Die Rechtsprechung hat als beratenden Betriebswirt denjenigen angesehen, der eine bestimmte Berufsausbildung auf dem Gebiet der Betriebswirtschaft erworben hat. Außer der Ausbildung an einer Universität oder technischen Hochschule mit Diplomabschluss kann diese Ausbildung auch an einer Fachhochschule oder an einer Fachakademie mit dem Abschluss staatlich geprüfter Betriebswirt erreicht werden.
Beratender Betriebswirt wird deshalb nur derjenige, der entweder über eine abgeschlossene Ausbildung als Betriebswirt verfügt oder sich in Form eines vergleichbaren Selbststudiums, verbunden mit praktischer Erfahrung, Kenntnisse in allen hauptsächliche Bereichen der Betriebswirtschaftslehre angeeignet hat, die denen vergleichbar sind, die in einem der genannten Ausbildungsgänge üblicherweise erworben werden können. Er muss die fachliche Breite seines Wissens bei seiner praktischen Tätigkeit einsetzen können und auch einsetzen. ... Die notwendige Breite der Betätigung ist allerdings schon dann vorhanden, wenn sich die Beratung wenigstens auf einen betrieblichen Hauptbereich der Betriebswirtschaft bezieht (BFH-Urteil vom 18. August 1988 V R 73/83). Nicht ausreichend ist die Tätigkeit, wenn sie sich nur auf einen engen Teilbereich der Betriebswirtschaft bezieht." (Zitatende)
Quelle: Urteil vom 14.08.1990, Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Az.: 2 K 57/88
Erforderlich sind also insbesondere das Vorhandensein und der tatsächliche Einsatz von Kenntnissen aus den Hauptbereichen der Betriebswirtschaftslehre. Schwerpunkte der BWL sind nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes: Unternehmensführung, Leistungserstellung (Fertigung von Gütern/Bereitstellung von Dienstleistungen), Materialwirtschaft, Finanzierung, Vertrieb, Verwaltungs- und Rechnungswesen sowie Personalwesen. Da Logistik hier nicht genannt ist, jedoch eine äußerst komplexe Tätigkeit darstellt, erscheint für Sie ein Zugang zu den freien Berufen möglich, sofern Sie die oben genannten Anforderungen an die Qualifikation erfüllen. Hier hilft nur die Absprache mit dem Finanzamt, das auch eine beratende Funktion hat!
Nähere Informationen zum freien Beruf des beratenden Betriebswirts finden Sie beim BMWi in der PRAXISHILFE: Beratender Betriebswirt als freier Beruf (PDF, 53 KB).
Über freiberufliche Tätigkeiten in Lehre, Training oder Coaching informiert das BMWi in der PRAXISHILFE: Lehrende, Trainer und Coaches – freiberufliche oder gewerbliche Tätigkeit? (PDF, 101 KB).
Falls Sie sowohl freiberufliche als auch gewerbliche Dienstleistungen ausüben, liegt eine so genannte „gemischte Tätigkeit“ vor. Eine ausführliche Darstellung hierzu erhalten Sie beim BMWi in der Rubrik „Gemischte Tätigkeiten – gewerblich und freiberuflich“.
Wahrscheinlich wird Ihnen Ihr Finanzamt für beide Tätigkeiten getrennte Steuernummern zuweisen. Somit wären diese Dienstleistungen in Ihrer Einkommensteuererklärung getrennt zu erfassen.
Quelle: Dr. Willi Oberlander
Unternehmensberatung
Januar 2019
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