Antwort
Nach § 18 Abs. 1 S. 1 EStG ist die Tätigkeit des sog. „beratenden Betriebswirts“ als freiberuflich im einkommensteuerlichen Sinne einzustufen.
Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung übt derjenige den Beruf eines beratenden Betriebswirts aus, der nach einem entsprechenden Studium, verbunden mit praktischer Erfahrung, mit den hauptsächlichen Bereichen der Betriebswirtschaft vertraut ist und diese fachliche Breite seines Wissens auch bei seinen praktischen Tätigkeiten einsetzen kann und tatsächlich einsetzt (vgl. BFH, Beschl. vom 30.06.2008 - VIII B 182/07 (NV), BFH IV R 51/99 v. 4.5.00).
Durch Ihr abgeschlossenes Studium der Betriebswirtschaftslehre sowie Ihre langjährige Berufserfahrung verfügen Sie über das erforderliche Fachwissen.
Weiter muss Ihre Beratung auf einem der Hauptgebiete der BWL erfolgen. „Die Betriebswirtschaftslehre umfasse in der Regel folgende Hauptgebiete wie Investition und Finanzierung, Bankwesen, betriebswirtschaftliche Steuerlehre, Wirtschaft, Marktforschung, Werbung und Verkauf, Buchführung, Handels- und Steuerbilanzen, Kostenrechnung einschließlich Plankostenrechnung und Betriebsstatistik, Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Arbeits- und Wirtschaftsstrafrecht, Mathematik einschließlich Wirtschaftsmathematik, Operations- Research, Lagerhaltung, Materialwirtschaft, Transport und Produktion, Netzplantechnik, Kapazitäts-, Zeit- und Kostenplanung, Datenverarbeitung, Wirtschaftsinformatik, Programmiersprache, Personal- und Ausbildungswesen, Berufs- und Arbeitspädagogik und Volkswirtschaftslehre.“ Quelle: Wotschofsky/Hüsing: Zur Gewerblichkeit freiberuflich Tätiger am Beispiel des Unternehmensberaters, in Stbg 1999 Nr. 7, Seite 332. In einer weiteren Quelle wird die Logistik ebenso als zentrales Beratungsfeld von beratenden Betriebswirten genannt. „In der Regel wird sich seine Tätigkeit auf die Bereiche Unternehmensführung/Organisation, Personalberatung/Personalwesen, Weiterbildung und Training, Marketing, Technik, Datenverarbeitung und Logistik erstrecken (vgl. Beraterverzeichnis des Bundesverbandes Deutscher Unternehmensberater, abgedruckt im Bonner Hdb. für Steuerberatung Fach L Rdnr. 12)“ Quelle: OLG Celle Beschluß v. 26.04.1996 – 2 Ss (OWi) 95/96, BeckRS 9998, 24319.
Aufgrund Ihres betriebswirtschaftlichen Studiums sowie Ihren Beratungsschwerpunkten Logistik und Transport ist es daher vertretbar, Sie als beratenden Betriebswirt i.S.d. § 18 EStG einzustufen. Dass Sie sich bei der Ausübung der beratenden Tätigkeit auf wenigstens einen betriebswirtschaftlichen Hauptbereich konzentrieren, ist möglich und lässt den Freiberuflerstatus grundsätzlich unberührt. Allerdings liegt bei einer weitergehenden Spezialisierung eine gewerbliche Tätigkeit vor. Auch ist einschränkend anzumerken, dass das EStG ausdrücklich auf die „beratende Tätigkeit“ (und nicht auf Organisations-, Managementtätigkeiten u.a.) abstellt. Soweit Sie daher schwerpunktmäßig „durchführend“ tätig sind, könnte es mit dem Freiberuflerstatus ebenfalls problematisch werden.
Bitte beachten Sie: die abschließende Einstufung (Freier Beruf - Gewerbe) obliegt allein dem zuständigen Finanz- und Gewerbeamt und ist stets von den Umständen des Einzelfalls abhängig.
Quelle: Chanell Eidmüller
Rechtsanwältin
Leiterin der Gründungsberatung
Institut für Freie Berufe an der Friedrich-Alexander-Universität
Erlangen-Nürnberg e.V. (IFB)
Januar 2017
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