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Mediatorin: freiberufliche oder gewerbliche Tätigkeit?

Frage

Mein Lehrberuf ist Technische Zeichnerin. Ich bin im Bereich Projektentwicklung und -bearbeitung von Immobilien bei Bauträgern, Architekten und Hausverwaltungen tätig - teilweise selbständig. Bis Juni dieses Jahres habe ich eine Ausbildung als Immobilien-Mediatorin absolviert. Derzeit beschäftige ich mich sehr intensiv mit meiner Gründungsplanung für die Selbständigkeit als Mediatorin. Meine Frage lautet: Bin ich als Mediatorin freiberuflich oder gewerblich tätig? Die Katalogberufe der Freiberufler, diverse Portale oder persönliche Nachfragen geben mir bisher keine hinreichende Auskunft. Die verbindliche Auskunft beim Finanzamt würde ich gerne einholen, dafür fehlen mir jedoch die rechtlichen Hinweise und Hintergründe.

Antwort

Mediation ist prinzipiell weder freiberuflich noch gewerblich - es gilt der Grundsatz der Einzelfallprüfung! Das Mediationsgesetz (MediationsG) von 2012 hat eine neue Typologie von Mediatoren geschaffen: einfache und zertifizierte Berufsträger. Als "zertifizierte Mediatoren" dürfen sich nach dem MediationsG nur mehr Personen bezeichnen, die eine bestimmte Ausbildung abgeschlossen haben. Die Anforderungen für diese Ausbildungen werden im Einzelnen vom Bundesministerium der Justiz festgelegt. Die Qualifizierung zu zertifizierten Mediatorinnen oder Mediatoren reicht jedoch nicht aus, um eine Freiberuflichkeit zu begründen. In den Freien Berufen wird Mediation vor allem im Rahmen der folgenden Berufsbilder ausgeübt:

  • Rechtsanwälte
  • Steuerberater
  • Architekten und Ingenieure
  • Informatiker
  • Psychologen, aber auch psychologenähnliche Berufe wie Sozialarbeiter oder Sozialpädagogen
  • Beratende Volks- und Betriebswirte

In berufsrechtlich geregelten Berufen wie bei Rechtsanwälten oder Steuerberatern sind sowohl die Ausbildungsvoraussetzungen für die Wahrnehmung von Mediation wie auch die Vereinbarkeit mit der Freiberuflichkeit den entsprechenden Vorschriften zu entnehmen. Neben den im Einkommensteuergesetz (und im Partnerschaftsgesellschaftsgesetz) genannten Freien Berufen ("Katalogberufen") gibt es noch die ähnlichen Berufe. Wer einem ähnlichen Beruf zugeordnet werden möchte, muss nach Qualifikation und Tätigkeit diesem weitestgehend entsprechen. Bei psychosozialer Mediation zum Beispiel ist davon auszugehen, dass die Ähnlichkeit mit dem Katalogberuf Psychologin/Psychologe gegeben ist, da dieser Bereich der Mediation - etwa Familienmediation - zum Berufsbild der Psychologen gehört. Ähnlich kann etwa eine Sozialpädagogin tätig sein. Voraussetzung wäre allerdings jeweils eine entsprechende (Fach-)Hochschulausbildung.

Schwieriger ist es bei der Wirtschaftsmediation, da von dem Katalogberuf des Beratenden Volks- und Betriebswirtes erwartet wird, dass er zumindest ein Hauptgebiet der BWL in seinem Tätigkeitsprofil hat. Nun gehört Mediation herkömmlich nicht zu diesem Berufsbild, es dürfte also schwer sein, beim Finanzamt "durchzukommen". Es handelt sich schlichtweg um eine Modernisierung des Berufsbildes, die im steuerlichen "Zuordnungsschema" noch nicht enthalten ist. Ausnahmen sind jedoch nicht ausgeschlossen. Für die Arbeitsmediation gilt das Entsprechende.

Für Beratende Volks- und Betriebswirte gilt etwa, dass sie mediatorisch tätig sein dürfen, jedoch mit der Berufsbezeichnung "Mediatorin/Mediator" keine Freiberuflichkeit beanspruchen können. Grundsätzlich gilt auch: Wer als Mediatorin tätig ist und dies nicht im Rahmen eines "anerkannten" Berufes macht, ist gewerblich tätig, weil Steuerrecht und die diesbezügliche Rechtsprechung die Mediation bislang nicht hinreichend berücksichtigen.

Das Ergebnis lautet also: Grundsätzlich ist der Beruf der Mediatorin oder des Mediators also nur sehr bedingt freiberuflich im einkommensteuerrechtlichen Sinn. Wird die Mediation aber im Rahmen eines Katalogberufes oder eines ähnlichen Berufes ausgeübt, so ist eine einkommensteuerliche Zuordnung zu den Freien Berufen möglich. Es gilt der Grundsatz der Einzelfallprüfung. Dabei müssen berufliche Inhalte den Schwerpunkt der Tätigkeit bilden, also etwa strittige Fragen des Rechnungswesens in Unternehmen. Anders formuliert: Ist eine Mediation ohne fachspezifische Kenntnisse nicht sinnvoll und möglich, so ist dies ein Hinweis auf steuerliche Freiberuflichkeit. Nun besteht die Weiterbildung zur Immobilienmediatorin (DIA) nach meiner Recherche aus sieben Bausteinen mit jeweils maximal drei Tagen Dauer. Dies würde nicht ausreichen, eine Entsprechung etwa mit einer Architektin zu begründen, die im Rahmen ihrer Berufsausübung auch Mediation anbietet. Als beratende Betriebswirtin kommen Sie auch nicht in Frage, weil Ihnen wohl die formale Qualifikation in BWL fehlt (mindestens staatlich geprüfte Betriebswirtin).

Eine Sicherheit für die Einstufung als Freiberuflerin im steuerlichen Sinne gibt nur die so genannte "verbindliche Auskunft" des Finanzamtes. Eine derartige Festlegung der Finanzverwaltung ist jedoch mit sehr hohen Anforderungen verbunden. Bedenken Sie, dass bei einer nachträglichen Feststellung der Gewerblichkeit im Rahmen einer Betriebsprüfung Steuernachzahlungen fällig werden können. Bleiben Sie unter jener Grenze, ab der Sie tatsächlich Gewerbesteuer zahlen müssten, ist der Status hier nachrangig. Wo diese Grenze liegt, müssten Sie von Fachleuten bestimmen lassen.

Quelle: Dr. Willi Oberlander M.A.
Geschäftsführer
Institut für Freie Berufe an der Friedrich-Alexander-Universität
Erlangen-Nürnberg e.V. (IFB)
August 2015

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