Antwort
Um im Bereich des Qualitätsmanagements den Status einer Freiberuflerin zu erlangen, müssen Sie zunächst die folgenden Voraussetzungen erfüllten: Sie müssen nach Qualifikation und Tätigkeit den Anforderungen genügen, die insbesondere in der einschlägigen Rechtsprechung an den Katalogberuf der beratenden Volks- und Betriebswirtin gestellt werden. Dieser Beruf ist im Einkommensteuergesetz (EStG) in § 18 Abs. 1 Nr. 1 ausdrücklich genannt.
Die Rechtsprechung stellt hierzu fest: „Mit der Tätigkeit eines beratenden Betriebswirts ist kein festes Berufsbild verknüpft. Die Rechtsprechung hat als beratenden Betriebswirt denjenigen angesehen, der eine bestimmte Berufsausbildung auf dem Gebiet der Betriebswirtschaft erworben hat. Außer der Ausbildung an einer Universität oder technischen Hochschule mit Diplomabschluß kann diese Ausbildung auch an einer Fachhochschule mit dem Abschluß als graduierter Betriebswirt oder an einer Fachakademie mit dem Abschluß als staatlich geprüfter Betriebswirt erreicht werden. Beratender Volks- und Betriebswirt wird deshalb nur derjenige, der entweder über eine abgeschlossene Ausbildung als Betriebswirt verfügt oder der sich in Form eines vergleichbaren Selbststudiums, verbunden mit praktischer Erfahrung, Kenntnisse in allen hauptsächlichen Bereichen der Betriebswirtschaftslehre angeeignet hat, die denen vergleichbar sind, die in einem der genannten Ausbildungsgänge üblicherweise erworben werden. Er muß die fachliche Breite seines Wissens bei seiner praktischen Tätigkeit einsetzen können und auch einsetzen (vgl. BFH-Urteile vom 18. August 1988 – V R 73/83 BStB1 II 1989, 212; und vom 28. Juni 1989 – I R 114/85 BStB1 II 1989, 956).“
Ein Beruf des beratenden Volks- und Betriebswirts ist einem Katalogberuf ähnlich, wenn er in wesentlichen Punkten mit ihm verglichen werden kann oder wenn das typische Bild des Katalogberufs mit allen seinen Merkmalen dem Gesamtbild der zu beurteilenden Tätigkeit vergleichbar ist. Dem Berufsbild des beratenden Volks- und Betriebswirts ist ein Beruf nur dann ähnlich, wenn er auf einer entsprechenden breiten Vorbildung beruht und wenn sich die Beratungstätigkeit auf einen vergleichbaren breiten betrieblichen Bereich erstreckt. Die notwendige Breite der Betätigung ist schon dann vorhanden, wenn sich die Beratung wenigstens auf einen betrieblichen Hauptbereich der Betriebswirtschaft bezieht (BFH in BFHE 154, 327, BStBI 1989, 212). Schwerpunkte der BWL sind nach der Rechtsprechung des BFH: Unternehmensführung, Leistungserstellung (Fertigung von Gütern/Bereitstellung von Dienstleistungen), Materialwirtschaft, Finanzierung, Vertrieb, Verwaltungs- und Rechnungswesen sowie Personalwesen.
Zum Qualitätsmanagement: (Zitat) Qualitätsmanager/innen entwickeln auf der Basis übergreifender Qualitätsmanagementkonzepte branchen- bzw. unternehmensspezifische Qualitätsmaßnahmen, z.B. produktionsbegleitende Laboranalysen, standardisierte Schulungen, bestimmte Arbeitsprozess-, Kommunikations- und Freigaberoutinen oder die unternehmensweite Verwendung vorgegebener Arbeitsunterlagen. Diese Maßnahmen implementieren sie und wirken an ihrer kontinuierlichen Verbesserung und Weiterentwicklung mit. Qualitätsmanager/innen prüfen z.B. die Einhaltung von Vorgaben, Richtlinien und Standards. Die Ergebnisse werden dokumentiert und dienen als Grundlage für die Weiterentwicklung des bestehenden Qualitätsmanagementsystems sowie ggf. für die Zertifizierung des Unternehmens gemäß den Richtlinien der jeweiligen Zertifizierungsgesellschaft. (Zitatende)
Quelle: Bundesagentur für Arbeit, berufenet
https://berufenet.arbeitsagentur.de/berufenet/faces/index;BERUFENETJSESSIONID=aVQmZX3UrZmPDIgPxMfFB81oLfLqEmpDOuXlzl9-boP2ZfrvYSjj!-1720501048?path=null/kurzbeschreibung/taetigkeitsinhalte&dkz=100531&such=Qualit%C3%A4tsmanager%2Fin
Es ist unschwer zu erkennen, dass QM eine komplexe Dienstleistung darstellt, die mit hohen betriebswirtschaftlichen Anforderungen verbunden ist. Da QM in der einschlägigen Rechtsprechung nicht als Schwerpunkt der BWL genannt ist (siehe oben), hilft hier nur eine Absprache mit dem Finanzamt, das auch eine beratende Funktion hat. Bedenken Sie dabei bitte, dass eine Anerkennung als Freiberuflerin nur in Form einer so genannten „verbindlichen Auskunft“ erfolgt!
Für Sie wäre es wichtig, deutlich zu machen, dass Sie konzeptionelle, organisatorische und erfolgsmessende Aufgaben wahrnehmen. Hinzu kommt die fachlich breit gefächerte Beratung von Mitarbeitern in Unternehmen, in verschiedenen Abteilungen und auf unterschiedlichen Ebenen. Schnittstellen zu mehreren Bereichen der BWL sind im QM unabdingbar - siehe die oben aus der Rechtsprechung zitierten Hauptbereiche der BWL. Hinzu kommen vor allem auch kooperative oder koordinierende Aufgaben. Das allgemeine Problem besteht darin, dass die Rechtsprechung zu freien Berufen nach dem Einkommensteuergesetz nicht auf der Höhe der Zeit ist.
Kommen wir noch zu den Schulungen, die eine unterrichtende Tätigkeit im Sinne des Einkommensteuerrechts darstellen können. Unterrichtende Tätigkeiten und damit die Anforderungen an die von Ihnen durchgeführten Schulungen sind hier wie folgt definiert: Werden in fachlich strukturierter, in institutionalisierter und organisierter Form Wissen, Fähigkeiten oder Fertigkeiten an Schüler vermittelt, so liegt eine unterrichtende Tätigkeit vor. Der Unterricht muss mittels eines schulmäßigen Programmes erfolgen. Kenntnisse müssen auf der Grundlage eines für das bestimmte Fachgebiet allgemeingültigen, im Einzelfall abwandlungsfähigen Lehrprogramms vermittelt werden. Unterricht umfasst hier nicht nur die Vermittlung von Wissen, sondern auch von praktischen Fertigkeiten. Für einen institutionalisierten Unterricht sind ein typisches Lehrprogramm und eine persönliche Beziehung des Unterrichtenden zum Schüler erforderlich. Der Unterrichtscharakter muss durchgängig gewährleistet sein, eine punktuelle Anleitung genügt nicht. Erfordert die Tätigkeit die Entwicklung eines auf die speziellen Bedürfnisse einer Person abgestellten, nicht auf einen Fachbereich beschränkten Programms, so stellt dies keine Lehrtätigkeit in organisierter und institutionalisierter Form mehr dar. Es handelt sich hierbei um eine beratende Tätigkeit (siehe beratende Betriebswirtin).
Damit würden sich Ihre beiden Dienstleistungen als beratende Betriebswirtin und Lehrende ergänzen zu einer „doppelten Freiberuflichkeit“. Ihre berufliche Qualifikation sollte in beiden Fällen ausreichen, um diesen Status zu beanspruchen. Diese Feststellung erfolgt unter dem Vorbehalt der Erfüllung hier genannter Voraussetzungen.
Assistenz der Geschäftsführung ist weder im Angestelltenverhältnis noch in selbstständiger Berufsausübung freiberuflich. Hier ist die unmittelbare Bindung an Weisungen zu groß. Diese Dienstleistung müssten Sie in Ihrer Einkommensteuererklärung unter gewerblichen Einkünften angeben.
Quelle: Dr. Willi Oberlander
Unternehmensberatung
Mai 2018
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