Antwort
Um als „beratender Betriebswirt" gemäß § 18 Abs. 1. Nr. 1 Einkommenssteuergesetz (EStG) tätig zu werden, ist neben einem abgeschlossenen Studium oder vergleichbarem Wissen auch eine Tätigkeit, die mindestens einen der Hauptbereiche der Betriebswirtschaftslehre abdeckt, erforderlich.
Nach Wotschofsky und Hüsing: „Die Betriebswirtschaftslehre umfasse in der Regel folgende Hauptgebiete wie Investition und Finanzierung, Bankwesen, betriebswirtschaftliche Steuerlehre, Wirtschaft, Marktforschung, Werbung und Verkauf, Buchführung, Handels- und Steuerbilanzen, Kostenrechnung einschließlich Plankostenrechnung und Betriebsstatistik, Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Arbeits- und Wirtschaftsstrafrecht, Mathematik einschließlich Wirtschaftsmathematik, Operations-Research, Lagerhaltung, Materialwirtschaft, Transport und Produktion, Netzplantechnik, Kapazitäts-, Zeit- und Kostenplanung, Datenverarbeitung, Wirtschaftsinformatik, Programmiersprache, Personal- und Ausbildungswesen, Berufs- und Arbeitspädagogik und Volkswirtschaftslehre.“
Beachten Sie auch, dass „beratende Betriebswirte“ nur beratend tätig sein dürfen. Die Implementierung von Ideen und Projekten, Interimsmanagement, und auch Organisationstätigkeiten würden i.d.R. durch das Finanzamt als gewerblich eingestuft werden, da diese über eine reine Beratung hinausgehen. Dafür wäre eine Gewerbeanmeldung erforderlich.
Die abschließende Entscheidung (Freier Beruf oder Gewerbe) obliegt allein dem zuständigen Finanz- bzw. Gewerbeamt. Nehmen Sie bei Bedarf Kontakt mit der zuständigen Stelle auf. Die Einstufung durch das Finanzamt ist außerdem in der Regel lediglich vorläufig und wird erst im Zuge einer Betriebsprüfung getroffen.
Quelle:
Institut für Freie Berufe an der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg e.V. (IFB)
Gründungsberatung
Stand:
November 2022
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