Antwort
Bei Ihrem Vorhaben kann sich die Freiberuflichkeit sowohl aus der erzieherischen als auch aus der unterrichtenden Tätigkeit ergeben (vgl. § 18 EStG). Während der Unterricht auf die Vermittlung von Wissen, Fertigkeiten und Fähigkeiten gerichtet ist, steht bei der erzieherischen Tätigkeit die Schulung des Charakters und die Bildung der Persönlichkeit von jungen Menschen im Vordergrund. Zwar setzen weder der Unterricht noch die Erziehung zwingend einen formalen Qualifikationsnachweis im Sinne eines Hochschulabschlusses voraus. Der Nachweis entsprechender - pädagogischer, psychologischer - Qualifikationen, Weiterbildungen o.Ä. erleichtert jedoch die Einstufung als Freier Beruf und vermeidet ggfs. Zweifel am Freiberuflerstatus seitens der Gewerbeämter.
Eine unterrichtende/erzieherische Tätigkeit kann gewerblich werden, wenn z.B. die Leistung überwiegend durch Dritte erbracht wird, das mobile Klassenzimmer zu einem reinen Online-Klassenzimmer wird, der Verkauf der Bildungsmaterialien im Vordergrund steht oder der Bildungsinhalt von Dritten vorgegeben wird, sodass Sie „lediglich“ den Inhalt unreflektiert weitervermitteln. Die Einstufung Freier Beruf und Gewerbe ist stets von den Umständen des Einzelfalls abhängig. Nehmen Sie bei Bedarf Kontakt mit den örtlich zuständigen Stellen (Finanzamt, Steuerberater u.a.) auf.
Quelle: Chanell Eidmüller
Rechtsanwältin
Leiterin der Gründungsberatung
Institut für Freie Berufe an der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg e.V. (IFB)
September 2018
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