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"Gemischte Tätigkeit": Umsatzsteuer?

Frage

Gesetzt den Fall, ich würde eine "gemischte Tätigkeit" ausüben und als Grafikdesignerin meine Schriften gewerblich selbst vertreiben, wie sieht es mit der Umsatzsteuerpflicht für das Gewerbe aus? Ich kenne mich mit den Regelungen für Gewerbe nicht so gut aus.

Ich unterliege derzeit als Freiberuflerin der Umsatzsteuerpflicht, gilt dies für ein von mir neu eröffnetes Gewerbe dann auch? Muss ich zwangsläufig mit der Umsatzsteuerpflicht auch bilanzieren oder reicht die EÜR (unter einem bestimmten jährlichen Gewinn versteht sich)? Irgendwo im Hinterkopf habe ich noch, dass es einen Unterschied gibt zwischen "Kleinunternehmer" und "Kleingewerbetreibendem" - mir fehlen aber leider die Details. Sind getrennte Kontenführung für die gemischt-trennbare Tätigkeit vorgeschrieben? Mir ist bewusst, dass dies auf jeden Fall eine Erleichterung darstellt, ich rechne aber gerade anfangs nicht mit hohen Umsätzen aus der gewerblichen Tätigkeit, so dass die Zuordnung der jeweiligen Zahlungen recht einfach wäre.

Antwort

Als Grafikdesignerin kommen für Sie zwei Umsatzsteuersätze in Frage: 7% für alle Leistungen, die sich aus dem Urheberrechtsgesetz ergeben und an denen Nutzungsrechte eingeräumt werden und 19% für alle anderen Leistungen. Das bedeutet in der Praxis, dass auf den typischen Entwurfsauftrag mit allen Nebenleistungen der ermäßigten Umsatzsteuersatz zur Anwendung kommt, während Leistungen ohne besondere Gestaltungshöhe - "Layout von der Stange" - mit 19% abgerechnet werden. Welchen Steuersatz Ihr Schriftenverlag in Ansatz zu bringen hat, müssen Sie mit dem zuständigen Finanzamt abklären. Auch hier geht es wieder um den künstlerischen Anspruch. So sind Hefte und Broschüren mit Musiknoten mit 7% zu versteuern.

Die Kleinunternehmerregelung sollten Sie kennen: Unternehmer, die nur geringe Umsätze tätigen, werden als Kleinunternehmer eingestuft. Als Kleinunternehmer gelten Unternehmer, deren Umsatz im vorangegangenen Jahr einen Betrag von 17.500 Euro nicht überstiegen hat und deren Umsatz im laufenden Jahr 50.000 Euro voraussichtlich nicht übersteigen wird. Beide Voraussetzungen müssen gegeben sein. Bei Beginn einer unternehmerischen Tätigkeit ist der voraussichtliche Umsatz im Kalenderjahr zu schätzen. Übersteigt dieser voraussichtlich nicht die Umsatzgrenze von 17.500 Euro, gilt der Unternehmer als Kleinunternehmer. Kommt die Kleinunternehmerregelung zur Anwendung, muss der Unternehmer auf seine Umsätze keine Umsatzsteuer erheben. Er kann allerdings auch zur Umsatzsteuer optieren. In diesem Fall hat er die Möglichkeit, auch die Vorsteuer gegenüber dem Finanzamt geltend zu machen. Empfehlenswert ist die freiwillige Umsatzsteuerveranlagung, da nur so der Vorsteuerabzug möglich wird. Für Kleinunternehmer entfällt neben dem Vorsteuerabzug der Ausweis der Umsatzsteuer sowie der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer auf erstellten Rechnungen. Werden die Umsatzgrenzen überschritten, muss der Unternehmer auf seine Umsätze Umsatzsteuer erheben. Optiert ein Kleinunternehmer zur Umsatzsteuer, muss er dies gegenüber dem Finanzamt erklären. Seine Entscheidung bindet ihn für fünf Jahre. Die Rechnungen von Kleinunternehmern müssen immer Angaben enthalten wie:
"Ich bin Kleinunternehmer nach § 19 Abs. 1 Satz 2 des Umsatzsteuergesetzes und stelle deshalb keine Mehrwertsteuer in Rechnung".

Bilanzieren müssen Sie nicht. Dabei gibt es - wie könnte es anders sein - die folgenden Ausnahmen: Grenzen von 50.000 EUR für den Gewinn und 500.000 EUR für den Umsatz gelten für alle Unternehmen, die ansonsten nicht bilanzierungspflichtig sind, also auch für Sie etwa als Einzelunternehmerin, die unterhalb dieser Grenzen nur eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) machen müsste.

Bei der getrennten Kontenführung handelt es sich nicht um eine zwingende Vorschrift, sie ist allerdings zu empfehlen. Sie könnten auch auf einem Konto in der Verbuchung mit Kostenstellen arbeiten, das heißt Ihre gestaltenden Leistungen erhalten eine Kostenstelle und der Vertrieb eine andere. Damit können Sie in der Einnahmen-Überschuss-Rechnung leicht zwischen beiden Leistungen unterscheiden. Wichtig ist dabei vor allem die getrennte Ausweisung der Leistungen in den Belegen für Einnahmen aus Ihren Leistungen, vor allem Ihren Rechnungen.

Zum Kleingewerbetreibenden: Ein Unternehmer, der nicht nach dem Handelsgesetzbuch als Kaufmann bezeichnet werden kann, betreibt ein Kleingewerbe. Er ist somit nicht verpflichtet die Rechte und Pflichten der Kaufmänner auszuleben. So besteht etwa keine Buchführungspflicht. Oft werden auch Kleingewerbetreibende und Kleinunternehmer verwechselt - schlimm ist das nicht.

Quelle:
Dr. Willi Oberlander M.A.
Diplom-Betriebswirt (FH)
Geschäftsführer
Institut für Freie Berufe an der Friedrich-Alexander-Universität
Erlangen-Nürnberg e.V. (IFB)
Juli 2014

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