Antwort
Durch das Musikprojekt zwecks Komposition von Musik im Rahmen einer nebenberuflichen Tätigkeit werden selbständige (freiberufliche) Einkünfte gemäß § 18 (1) Nr. 1 EStG erzielt. Diese Einkünfte unterfallen nicht der Gewerbesteuer.
Sofern Ihre nebenberufliche Tätigkeit auch den Vertrieb von Musik und insbesondere Fanartikeln (Merchandising) umfasst, kann es zu folgender Problematik kommen:
Wie dargestellt, sind die Einkünfte aus dem Musikprojekt selbständige Einkünfte. Dagegen stellt insbesondere der Musikvertrieb (CDs) und der Vertrieb von Fanartikeln (Merchandising) über Online-Shops mit allen damit zusammenhängenden Tätigkeiten grundsätzlich eine gewerbliche Tätigkeit dar. Bei einer „Serienproduktion" kann nicht mehr von einer sog. Kleinserie (insb. Einzelstücke) ausgegangen werden. Die Rechtsprechung schweigt bis heute hinsichtlich der Konkretisierung des Begriffs Serie und legt hierzu keine verbindliche Größenordnung fest. Dies ist dem Umstand geschuldet, dass die Einstufung stets vom jeweiligen Produkt und der Anzahl der zu verkaufenden Stücke abhängig ist. Je größer die Stückzahl, umso wahrscheinlicher liegt ein Gewerbe vor. Maßgeblich ist auch die Art der Vermarktung (Internetshop u.a.). Führt eine „geschaffene organisatorische Einrichtung“ zu einer eigenständigen Einnahmequelle, muss ein Gewerbe angemeldet werden. Daher ist diese Tätigkeit dem zuständigen Gewerbeamt bei der Stadtverwaltung anzuzeigen, da die darauf erzielten Einkünfte der Gewerbesteuer unterfallen, sofern der Gewinn die Freigrenzen von 24.500 Euro übersteigt.
Werden nun beiden Tätigkeiten zusammen ausgeführt, stellen beide Tätigkeiten insgesamt eine gewerbliche Tätigkeit dar, die der Gewerbesteuer unterfällt. Die gewerbliche Tätigkeit „färbt" auf die selbständige Tätigkeit ab (sog. Abfärbetheorie, § 15 (3) Nr. 1). Dies gilt auch für Einzelunternehmen.
Um eine Abfärbung zu vermeiden, ist zu empfehlen, die gewerbliche Tätigkeit strikt von der selbständigen Tätigkeit zu trennen. Dies erfolgt durch getrennte Aufzeichnungen in Form einer Finanzbuchführung. Für beide Tätigkeiten ist jeweils ein Jahresabschluss (Einnahmen-Überschuss-Rechnung) zu erstellen. In der Einkommensteuererklärung sind sodann gewerbliche und selbständige Einkünfte samt getrennter Einnahmen-Überschuss-Rechnungen zu deklarieren. Verluste aus einer Tätigkeit können mit Gewinnen aus der anderen Tätigkeit verrechnet werden.
Eine Alternative zur Trennung besteht darin, dass bspw. die selbständige Tätigkeit als Einzelunternehmen ausgeführt wird und die gewerbliche Tätigkeit durch eine Kapitalgesellschaft, an der Sie als Alleinanteilseigner beteiligt sind.
Quelle:
Mario Fuhs
Dipl.-Kfm. (FH)
Steuerberater
Fuhs Hastrich Bartsch
Steuerberatungsgesellschaft Partnerschaft mbB
Mitglied der Steuerberaterkammer Köln
Stand:
Oktober 2020
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