Antwort
Der Verkauf des Biofeedback-Gerätes ist gewerblich. Ihr Coaching könnte freiberuflich sein, wenn Sie die unten genannten Voraussetzungen erfüllen.
Coaching als erzieherische oder unterrichtende Tätigkeit: Die Rechtsprechung – in der Regel die des Bundesfinanzhofes (BFH) - hat zu einer Einbeziehung zahlreicher Berufe, den so genannten "Katalogberufen" "ähnlichen Berufen", im Sinne des § 18 Abs.1. Nr. 1 EStG, in den Kreis der Freien Berufe geführt. Hierbei ist in der Regel von der Erfordernis einer Einzelfallprüfung auszugehen. Den Katalogberufen stellt die Rechtsprechung die ähnlichen Berufe gleich. Da sich die Berufsbilder, insbesondere durch technologische und gesellschaftliche Entwicklungen, im Lauf der Zeit ändern, entscheiden in den einzelnen Fällen vor allem Finanzämter und Finanzgerichte über die Freiberuflichkeit. Dabei orientieren sie sich wiederum an der Unterscheidung des §18 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuerrechts in wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende und erzieherische Tätigkeiten
Erzieherische Tätigkeiten (nur bei Kindern und Jugendlichen!): Erzieherische (nicht gewerbesteuerpflichtige) Tätigkeit im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG, hat in erster Linie den Zweck der planmäßigen körperlichen, geistigen und sittlichen Formung junger Menschen zu tüchtigen und mündigen Menschen.
Unterrichtende Tätigkeiten: Zur freiberuflichen Tätigkeit gehört auch die selbstständig ausgeübte "unterrichtende" Tätigkeit, wobei als "unterrichtend" jede Art der persönlichen Lehrtätigkeit, insbesondere auch der Unterricht im Tanzen, Schwimmen, Reiten usw. gehört. Beschränkt sich die Tätigkeit allerdings nicht auf das Vermitteln von Fertigkeiten, sondern werden im Zusammenhang mit der Unterrichtstätigkeit auch noch andere Leistungen geboten, so kann je nach Art und Umfang dieser anderen Leistungen insgesamt eine gewerbliche Betätigung vorliegen. Unterricht ist die Vermittlung von Wissen, Fähigkeiten, Fertigkeiten, Handlungsweisen und Einstellungen durch Lehrer an Schüler in organisierter und institutionalisierter Form. Die organisierte und institutionalisierte Form des Unterrichts setzt u.a. ein auf ein bestimmtes Fachgebiet bezogenes schulmäßiges Programm voraus. Erfordert die Tätigkeit die Erarbeitung und Entwicklung eines speziell auf die Bedürfnisse einer Person abgestellten, nicht auf einen Fachbereich beschränkten Programms, so stellt dies keine Lehrtätigkeit in organisierter und institutionalisierter Form mehr dar. Hierbei handelt es sich vielmehr um eine beratende Tätigkeit. Eine wissenschaftliche Fachausbildung oder ein formaler Befähigungsnachweis ist für eine unterrichtende Tätigkeit im Allgemeinen nicht erforderlich. Entscheidend ist, dass der Unterrichtende die sein Unterrichtsgebiet betreffenden Kenntnisse und Fertigkeiten besitzt, sowie die Fähigkeit, diese den Schülern zu vermitteln (BFH IV R 130/79 v. 1. 4. 1982, BStBl. II 82, 589 = BFHE 136, 86). Schreibt jedoch das öffentliche Berufsrecht einen bestimmten Befähigungsnachweis oder eine behördliche Zulassung vor, so spricht eine Vermutung dafür, dass beim Fehlen des Nachweises oder der Zulassung der Unterrichtende die erforderlichen Fähigkeiten nicht besitzt.
Eine beratende Tätigkeit liegt bei Ihnen nicht vor, da Sie hierfür eine spezifische Hochschulausbildung benötigen. Ihre hohe Qualifikation als promovierte Agrarwissenschaftlerin, die allerdings wohl wenig Bezug zu dem Coaching hat, schützt Sie möglicherweise nicht vor dem Einwand, mit dem Coaching eine Tätigkeit auszuüben, die nicht "höherwertig" ist. Die Begründung könnte vor allem lauten, dass für dieses Coaching keine staatliche anerkannte Ausbildung erforderlich ist.
Was die Rechtsprechung hierzu sagt, können Sie dem Beispiel der Yogalehrerin entnehmen. Die Finanzverwaltung beruft sich bei der einkommensteuerlichen Zuordnung von Yogalehrenden auf ein Urteil des Oberverwaltungsgerichtes für das Land Nordrhein-Westfalen:
(Zitat) OVG NRW, Beschluss vom 29.03.2001, Aktenzeichen 4 A 4077/00 - "Die Klägerin betreibt eine Yogaschule, in der auch Lehrgangsteilnehmer zu Yogalehrern ausgebildet werden. Diese erhalten nach erfolgreicher Abschlußprüfung das Berufsdiplom des Berufsverbandes Deutscher Yogalehrer e.V.. Ihre Klage gegen die Aufforderung des Beklagten, der Anzeigepflicht gemäß § 14 Gewerbeordnung nachzukommen, wies die erste Instanz ab und führte zur Begründung u.a. aus, daß die Klägerin ein Gewerbe im Sinne der GewO betreibe und deshalb zur Anmeldung verpflichtet sei. Einen freien Beruf übe sie nicht aus. Namentlich stelle der Betrieb der Yogaschule keine persönliche Dienstleistung höherer Art dar." (Zitatende)
(Zitat) Das OVG hat den Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt. Gewerbe im Sinne des § 14 GewO sei nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes jede nicht sozial unwertige (generell nicht verbotene), auf Gewinnerzielung gerichtete und auf Dauer angelegte selbständige Tätigkeit, ausgenommen Urproduktion, freie Berufe (freie wissenschaftliche, künstlerische und schriftstellerische Tätigkeit höherer Art sowie persönliche Dienstleistungen höherer Art, die eine höhere Bildung erfordern) und bloße Verwaltung des eigenen Vermögens. Bei dem Ausnahmetatbestand der "persönlichen Dienstleistungen höherer Art" komme es darauf an, ob diese eine "höhere Bildung" erforderten oder nicht. Unter "höherer Bildung" sei grundsätzlich ein abgeschlossenes Hochschul- oder Fachhochschulstudium zu verstehen.
Die Klägerin meint, die Vielfalt und das hohe Niveau der an ihrer Schule erbrachten Dienstleistungen erforderten eine Bildung, die ebenfalls als "höhere Bildung" zu qualifizieren sei. Ein abgeschlossenes Studium als Voraussetzung für eine "höhere Bildung" sei nach Auffassung des BVerwG eben nur grundsätzlich erforderlich, wohingegen in Ausnahmefällen auch darauf verzichtet werden könne. Dieser Argumentation folgt das OVG nicht. Vielmehr führt es aus, daß das BVerwG die "höhere Bildung" stets im Hochschulbereich angesiedelt und zugleich betont habe, daß kein Anlaß bestehe, insoweit geringere Anforderungen zu stellen und dadurch den Gewerbebegriff und den Anwendungsbereich der GewO einzuschränken. Sofern der Begriff "grundsätzlich" im Zusammenhang mit der o.g. Argumentation des BVerwG überhaupt Ausnahmen zulasse, solle damit lediglich auch in Zukunft die Möglichkeit offengehalten werden, auf Veränderungen im Bildungswesen zu reagieren, die sich durch eine Annäherung einzelner Bildungsgänge an den Hochschulbereich ergeben könnten." (Zitatende)
www.kommunen-in-nrw.de aufgerufen am 22.09.2015
Ergebnis
Es ist folglich nicht auszuschließen, dass bei Ihnen ein Gewerbe vorliegt. Aber: Viele Lehrende werden nach meiner Erfahrung von der Finanzverwaltung als freiberuflich behandelt und dies wird von den Gewerbeämtern nicht hinterfragt. Sollte ein Gewerbeamt aufmerksam werden, ergeht möglicherweise zunächst die Aufforderung zur Gewerbeanmeldung, eine Geldbuße folgt erst bei Unterlassung. Im Einzelfall kann die Finanzverwaltung die Freiberuflichkeit akzeptieren, während das Gewerbeamt eine Gewerbeanmeldung fordert. Die Begründung aus der Sicht der Gewerbebehörden lautet: Eine Dienstleistung höherer Art liegt nur dann vor, wenn für die Ausübung der Tätigkeit ein Hochschul- oder Fachhochschulstudium erforderlich ist.
Beachten Sie bitte hierzu noch das Folgende: Es kommt immer wieder vor, dass die Anmeldungen von (vermeintlichen) Freiberuflern bei den Finanzämtern ohne nähere Prüfung akzeptiert werden. Betroffene Personen gehen dann ebenso häufig wie fälschlich von einer Anerkennung als Freiberufler aus. Wenn Sie sich trotz Unsicherheit als freiberuflich (im Steuerdeutsch: selbstständig) bei Finanzamt anmelden, so ist dies unschädlich, so lange nicht eine Betriebsprüfung nachträglich ein Gewerbe feststellt. Beachten Sie bitte: Eine Sicherheit für die Einstufung als Freiberufler im steuerlichen Sinne gibt nur die so genannte "verbindliche Auskunft" des Finanzamtes. Eine derartige Festlegung der Finanzverwaltung ist jedoch mit sehr hohen Anforderungen und auch mit Kosten verbunden.
Falls Sie einen Freien Beruf anzeigen, würde eine gemischte Selbstständigkeit vorliegen. Die Rechtsprechung ermöglicht es der Freiberuflerin, neben ihrer freiberuflichen Tätigkeit auch gewerblich tätig zu werden. Demnach können Einkünfte aus selbstständiger Arbeit i.S.d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG als auch Einkünfte aus Gewerbebetrieb i.S.d. § 15 EStG erzielt werden. Dabei sind zu unterscheiden trennbar gemischte und untrennbar gemischte Tätigkeiten. Bei untrennbaren Tätigkeiten ist demnach entscheidend, welche der Tätigkeiten für das Erscheinungsbild der Gesamtbetätigung prägend im Vordergrund ist. Diese "Geprägetheorie" ist aber nur bei Tätigkeiten anwendbar, die als einheitlich anzusehen sind. Dies ist i.d.R. nur dann geboten, wenn die Tätigkeiten sich gegenseitig bedingen und derart miteinander verflochten sind, dass sie nach der Verkehrsauffassung als Einheit anzusehen sind. Bei der trennbar gemischten Tätigkeit übt eine Einzel-Freiberuflerin sowohl eine freiberufliche als auch eine gewerbliche Tätigkeit aus, wobei diese steuerlich getrennt zu behandeln sind. Dies ist aber nur der Fall, wenn zwischen den beiden Bereichen kein unmittelbarer Zusammenhang besteht - man spricht von einer gemischt-trennbaren Tätigkeit. Für eine getrennte Behandlung ist es vorteilhaft, wenn 1. eine getrennte Buchführung und 2. getrennte Bankkonten vorhanden sind. Betriebsausgaben sind durch Schätzung aufzuteilen.
Wenn Ihre gewerblichen und freiberuflichen Tätigkeiten getrennt in Rechnung gestellt und verbucht werden können, haben Sie auch getrennte Erfassungen bei der Steuer. Für die Einkommensteuererklärung bedeutet das: Zu den insgesamt sieben Einkunftsarten des Einkommensteuergesetzes gehört auch der zu versteuernde Gewinn aus einer unternehmerischen Tätigkeit. Sie geben also Ihre Einkünfte in den jeweiligen Formularen an sowie die damit verbundenen Kosten. Die Erklärung beinhaltet auch Angaben des Steuerpflichtigen zur Eigenermittlung des Gewinns durch Betriebsvermögensvergleich (Regelfall) bzw. der erleichterten Ermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung (Freiberufler, Kleinunternehmer). Der entsprechende Jahresabschluss ist der Einkommensteuererklärung beizufügen. Das Ergebnis ist das zu versteuernde Einkommen. Sämtliche zu versteuernden Einkünfte werden addiert und die Steuer darauf festgelegt. Beachten Sie bitte grundsätzlich, dass Sie als Unternehmerin erweiterte Möglichkeiten haben, Kosten von der Steuer abzusetzen.
Quelle: Dr. Willi Oberlander M.A.
Geschäftsführer
Institut für Freie Berufe an der Friedrich-Alexander-Universität
Erlangen-Nürnberg e.V. (IFB)
September 2015
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