Antwort
Für die Mitgliedschaft in Ingenieurekammern gelten die jeweiligen landesrechtlichen Regelungen. Demnach darf in Bayern die Berufsbezeichnung „Beratende Ingenieurin“ und „Beratender Ingenieur“ nur führen, wer unter dieser Bezeichnung in die Liste Beratender Ingenieure bei der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau eingetragen ist. Letztlich ist der „Beratende Ingenieur“ ein Merkmal der Qualitätssicherung im Zusammenhang mit der Außendarstellung.
Beachten Sie bitte, dass in Bayern die im Bauwesen tätigen Ingenieure Pflichtmitglieder in der Kammer sind, während den anderen Fachrichtungen die freiwillige Mitgliedschaft offensteht. Welche Angaben erforderlich sind, können Sie den Anträgen entnehmen (siehe unten: elektronisches Antragsformular).
Zitat Bayerische Ingenieurekammer-Bau:
In die Liste Beratender Ingenieure kann auf Antrag eingetragen werden, wer
- Wohnsitz, Niederlassung oder überwiegende berufliche Beschäftigung in Bayern hat,
- nach den Vorschriften des Bayerischen Ingenieurgesetzes berechtigt ist, die Berufsbezeichnung Ingenieurin oder Ingenieur zu führen,
- nach dem Studium eine entsprechende praktische Tätigkeit von mindestens drei Jahren ausgeübt hat und
- seinen Beruf eigenverantwortlich und unabhängig ausübt.
Auf die Zeit der praktischen Tätigkeit können berufsfördernde Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau im Aufgabenbereich der technischen und wirtschaftlichen Planung und des Baurechts sowie ein Jahr eines einschlägigen abgeschlossenen Master-Ingenieurstudiengangs angerechnet werden.
Die im Bauwesen tätigen Beratenden Ingenieure sind Pflichtmitglieder. Ingenieure, die nicht dem Bauwesen, sondern einer anderen Fachrichtung zuzuordnen sind, z.B. dem Schiffsbau, Kraftfahrzeugbau oder Flugzeugbau, werden nicht Pflichtmitglied der Kammer. Sie können aber in die Liste der Beratenden Ingenieure eingetragen werden und freiwilliges Mitglied werden.
Quelle: Bayerische Ingenieurekammer-Bau, aufgerufen am 28.11.2018
Dort finden Sie alle weiteren Informationen zur Mitgliedschaft sowie Antragsformulare. Es gelten die folgenden Rechtsquellen:
- Art. 1 Gesetz über die Bayerische Architektenkammer und die Bayerische Ingenieurekammer-Bau (Baukammerngesetz - BauKaG) (geschützte Berufsbezeichnungen)
- Art. 5 Gesetz über die Bayerische Architektenkammer und die Bayerische Ingenieurkammer-Bau (Baukammerngesetz - BauKaG)
- Verordnung über die Verfahren bei den Baukammern und deren Eintragungsausschüssen (Baukammernverfahrensverordnung - BauKaVV)
- Gebührenordnung der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau
- Gesetz zum Schutz der Berufsbezeichnung Ingenieur und Ingenieurin (Bayerisches Ingenieurgesetz - BayIngG)
Quelle: Dr. Willi Oberlander
Unternehmensberatung
November 2018
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