Antwort
Bei der Zuordnung von Wirtschaftsingenieuren folgt die Finanzverwaltung nach vorliegenden Erfahrungen in der Regel einer einfachen Logik. Wenn der beratende Betriebswirt und der Ingenieur auf der Grundlage eines einschlägigen Hochschulstudiums freiberuflich sind im Sinne des Einkommensteuergesetzes, dann ist es der Wirtschaftsingenieur ebenfalls. Sind Sie vorwiegend im technischen Bereich tätig, so werden Sie den freiberuflichen Ingenieuren zugeordnet. Dies gilt unter der Voraussetzung, dass Sie im Rahmen des Berufsbildes des Wirtschaftsingenieurs tätig sind. Nach meiner Kenntnis ist diese Anforderung mit den von Ihnen genannten Tätigkeiten erfüllt.
Der Leitsatz eines diesbezüglichen Urteils lautet wie folgt: „Ist eine Person nach landesrechtlichen Vorschriften berechtigt, den Titel ´Ingenieur´ zu führen und auf einem Hauptgebiet des Ingenieurwesens tätig, übt sie eine selbstständige Tätigkeit aus“. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH, Urteil. v. 6.9.2006, XI R 3/06, BFH/NV 2007, S. 129, DStRE 2007, S. 92). Grundsätzlich ist also das interdisziplinär absolvierte Studium zum Wirtschaftsingenieur dem der Betriebswirtschaftslehre und des Ingenieurwesens gleichgestellt. Damit ist Ihre Frage im Kern beantwortet. Die weiteren Ausführungen stellen eine Ergänzung dar.
In Bezug auf die BWL ist folglich davon auszugehen, dass die selbstständige Beratungstätigkeit eines Wirtschaftsingenieurs auf zumindest einem Hauptgebiet der Betriebswirtschaftslehre dem Beruf des beratenden Betriebswirts zumindest ähnlich ist (BFH, Urteil vom 28.08.2003, IV R 21/02).
Noch eine Ergänzung: Ist der studierte Wirtschaftsingenieur überwiegend im Bereich der IT tätig, so kann auch hier eine ingenieurähnliche und damit freiberufliche Tätigkeit vorliegen.
Zur Vervollständigung der Antwort verweise ich noch auf die Mitgliedschaft in der Ingenieurekammer Bau. In Bayern sind die im Bauwesen tätigen Ingenieure Pflichtmitglieder in der Kammer, während den anderen Fachrichtungen die freiwillige Mitgliedschaft offensteht. Damit verbunden ist die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung des beratenden Ingenieurs.
Ich wünsche Ihnen viel Erfolg!
Quelle: Dr. Willi Oberlander
Unternehmensberatung
März 2019
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