Antwort
Bei der Erbringung technischer Dienstleistungen müsste bei jedem Steuerpflichtigen geprüft werden, ob den Voraussetzungen des Katalogberufes „Ingenieur“ i.S.d § 18 Abs. 1 Nr.1 EStG Genüge getan wird. Voraussetzungen sind hierbei ein ingenieurstypisches Studium oder ein in Breite und Tiefe vergleichbares Wissen (BFH Urteil v. 17.01.2007 - XI R 5/06). Darüber hinaus muss das Wissen in seiner Komplexität auch wirklich eine Voraussetzung für die betreffende Tätigkeit sein (vgl. ebd.). Ferner müsste ein Kernbereich des Ingenieurwesens voll abgedeckt sein. Nach ständiger Rechtsprechung zählen dazu im Besonderen die Hauptgebiete wie Forschung, Lehre, Entwicklung, Versuchs- und Prüfungswesen, Projektierung, Berechnung, Konstruktion, Gestaltung, Fertigung und Betrieb, Vertrieb, Montage, Instandhaltung, Kundendienst, technische Verwaltung und Betriebsführung (vgl. BFH, Urt. vom 26.06.2003; BFH-Urt. vom 11. 06. 1985 VIII R 254/80, BFHE 144, 62, BStBl II 1985, 584, Nr. 2 b).
Tätigkeiten, die von Berufsträgerinnen und Berufsträgern mit technischer Ausbildung erbracht werden können, ohne dass ein in Breite und Tiefe mit dem Ingenieur vergleichbares Wissen nötig wäre, entsprechen somit nicht den Anforderungen des vorliegenden Katalogberufes. Gleiches gilt auch für eine Tätigkeit, die vorwiegend auf Grundlage einschlägiger Branchenkenntnisse erbracht wird.
Die von Ihnen beschriebene Leistung könnte grundsätzlich durchaus auch von Steuerpflichtigen erbracht werden, die ihre Expertise aus einer einschlägigen Ausbildung (z. B. Kfz-Mechatroniker) schöpfen bzw. grundlegendes technisches Wissen kombiniert mit entsprechenden Marktkenntnissen anwenden. Folgerichtig ist somit nicht von einem „ingenieurstypischen Charakter“ der Tätigkeit und daher im Normalfall auch nicht von einer Freiberuflichkeit auszugehen.
Wichtig ist im Übrigen die Tatsache, dass die endgültige Entscheidung über die Unterscheidung zwischen Freiberuflichkeit und Gewerbe ausschließlich dem zuständigen Finanzamt bzw. Gewerbeamt obliegt. Eine erste Einstufung ist darüber hinaus unverbindlich und kann bei einer späteren Betriebsprüfung auch rückwirkend revidiert werden. Liegen die Voraussetzungen für eine Zuordnung zu den Freien Berufen nicht vor, kann die entsprechende Tätigkeit gewerblich ausgeübt werden, sofern diese erlaubt und nachhaltig ist, sowie eine Gewinnerzielungsabsicht besteht.
Quelle:
Institut für Freie Berufe an der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg e.V. (IFB)
Gründungsberatung
Stand:
November 2022
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