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Blitzschutzbau: Freiberufliche Tätigkeit?

Frage

Ich plane ein Unternehmen im Rahmen von Blitzschutzbau im Bereich Ausführung und Kalkulation zu beraten.

Im Bereich Blitzschutz gibt es keinen typischen Lehrberuf. Sondern nur Erlangen von Berufserfahrung und Zusatzqualifikationen wie z. B. durch den VDE.

Ich selbst habe ca. 15 Jahre Berufserfahrung in diesem Bereich, eine Ausbildung als Mechatroniker (Elektrofachkraft), diverse Zusatzausbildungen, welche mich auch als Zertifizierte Blitzschutzfachkraft ausweisen.

Ist das ausreichend, um eine freiberufliche Tätigkeit anzumelden?

Antwort

Für die steuerlich freiberufliche Einstufung der Tätigkeit im Bereich des Blitzschutzes i. S. d. § 18 Abs. 1 EStG, ist es notwendig die Kriterien des Katalogberufes „Ingenieurs“ zu erfüllen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH setzt jede ingenieurähnliche Tätigkeit i. S. d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG dafür voraus, dass die Tätigkeit in ihren wesentlichen Elementen dem Beruf des Ingenieurs, sowohl in Theorie (Ausbildung, Kenntnisse, Qualifikation), als auch Praxis (berufliche Tätigkeit) gleichwertig ist (BFH-Urteile vom 17. Januar 2007 XI R 5/06, BFHE 216, 334, BStBl II 2007, 519; in BFHE 206, 233, BStBl II 2004, 989, zur Programmierung von Anwendungssoftware).

Die Voraussetzungen, die für eine freiberuflich ingenieurähnliche Tätigkeit erfüllt sein müssen, sind damit sehr hoch. Ihre theoretischen Kenntnisse müssen, sowohl in Breite, als auch in Tiefe denen eines Ingenieurs entsprechen (BFH-Urteile vom 16. Dezember 2008 VIII R 27/07, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung--HFR-- 2009, 898; vom 22. September 2009 VIII R 63/06, BFHE 227, 386, BStBl II 2010, 466; Beschluss vom 9. März 2012 III B 244/11, BFH/NV 2012, 1119, Rz 6, m. w. N.).

Als Qualifikationsnachweis können neben einem Ingenieurstudium, ein vergleichbares Hochschul- bzw. Fachhochschulstudium oder aber auch Selbststudium, die eigene Berufserfahrung, sowie weiteren Fortbildungsmaßnahmen anerkannt werden. Schließlich ist es auch möglich, den Nachweis durch eine sogenannte Wissensprüfung zu erbringen (BFH-Urteil in BFHE 206, 233, BStBl II 2004, 989).

Neben dem Qualifikationsnachweis erfolgt die freiberufliche Einstufung allerdings auch nur dann, wenn die geplante Tätigkeit zu den typischen Tätigkeiten eines Ingenieurs gezählt wird. Die Ingenieurtätigkeit kann hierbei auch die beratende Tätigkeit umfassen, wenn diese auf Basis des Wissens aus der Ingenieurausbildung ausgeübt wird (vgl. BFH, Urt. vom 09.02.2006 - IV R 27/05).

Wie Sie sehen, sind die Anforderungen, die an eine freiberufliche ingenieurähnliche Tätigkeit gestellt werden, sehr hoch. Eine abschließende Entscheidung (Freier Beruf - Gewerbe) obliegt allein dem zuständigen Finanz- bzw. Gewerbeamt. Hier könnte zudem eine „Verbindliche Auskunft“ eingeholt werden.

Quelle:
Christian Mikus
Institut für Freie Berufe an der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg e.V. (IFB)
Gründungsberatung

Stand:
Februar 2022

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