Antwort
Die Berufsbezeichnung der Energieberaterin bzw. des Energieberaters ist nicht gesetzlich geschützt. Nach der einschlägigen Rechtsprechung sind Sie als freiberuflicher Energieberater im Sinne des Einkommensteuergesetzes anzusehen. Zitat: „Verfügt danach ein Steuerpflichtiger u.a. über eine für eine Tätigkeit als Ingenieur notwendige Ausbildung, ist er nach ständiger Rechtsprechung des BFH als Ingenieur tätig, wenn er nach dem jeweils einschlägigen Landesgesetz die Berufsbezeichnung „Ingenieur” führen darf (…) und auf einem Hauptgebiet des Ingenieurwesens tätig ist.“ (BFH Urteil v. 06.09.2006 - XI R 3/06 BStBl 2007 II S. 118)
Es gibt allerdings ein Urteil, das die Energieberaterin und den Energieberater als gewerblich einstufte. Der zugrunde liegende Sachverhalt bezog sich auf die Form der Vergütung. Demnach ist eine Energieberaterin und ein Energieberater gewerblich tätig, wenn er erfolgsabhängig honoriert wird. Im vorliegenden Fall war die Honorierung vom erfolgreichen Abschluss von Kaufverträgen für technische Anlagen abhängig. (BFH Beschluss v. 28.06.2001 - IV B 20/01)
Ihre Weiterbildung zum Energieberater eröffnet den Zugang zu Förderprogrammen des BAFA oder der KfW. Dies ist keine Voraussetzung für den Freiberuflerstatus. Als Gebäudeenergieberater (HWK) können Sie in die DENA-Liste als Energieeffizienz-Experte für Wohngebäude eingetragen werden.
Die Frage der Anwendung der Honorarordnung für Architektinnen und Architekten und Ingenieurinnen und Ingenieure (HOAI) stellt auf einen sehr komplexen Sachverhalt ab. Zitat BAFA: „Das Leistungsbild des Energieberaters ist in der HOAI nicht explizit verankert. Sowohl die Leistungsbilder der Grundleistungen als auch die besonderen Leistungen bei der Objektplanung, Technischen Gebäudeausrüstung und Bauphysik definieren nicht umfänglich energetisch bedingte Leistungen, so dass allenfalls in Teilen einzelne Tätigkeitsmerkmale aus den verschiedenen Fachdisziplinen zur Beurteilung der Vergütung herangezogen werden können. Dies hat zur Folge, dass die Honorare frei vereinbart werden müssen. Die Schwankungsbreite ist entsprechend hoch. Anhaltspunkte bietet der Ausschuss der Verbände und Kammern der Ingenieure und Architekten zur Honorarordnung (AHO) mit seinen individuellen Stundensätzen in Abhängigkeit der Bürofixkosten und Bürogrößen. Auch statistische Erhebungen der letzten Jahre über die Vergütung von Energieberatungsleistungen ergeben eine gute Grundlage für die Ermittlung des Honorars.“
Quelle: BAFA unter www.arbera.de/
Im Rahmen des Themas Versicherung ist besonders auf die betriebliche Haftpflicht für Energieberater hinzuweisen. Als Ingenieur in der Energieberatung können Sie die Berufshaftpflicht über den Ingenieur für Bauphysik bzw. Wärmeschutz oder als Sachverständiger versichern. Eine Alternative ist die Vermögensschadenhaftpflicht, bei der sich die Frage der ausreichenden Deckung stellt. Versicherungen ohne Leistungsausschlüsse sind eher die Ausnahme. Dies gilt hier für Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf Schadensersatz statt der Leistung. Es gibt auch spezielle Berufshaftpflichtversicherungen für Energieberaterinnen und Energieberater.
Kammern und Verbände der Ingenieurinnen und Architektinnen und Ingenieure und Architekten bieten Informationen über die Gestaltung von Beraterverträgen und Honorarvereinbarungen.
Informationen zur Gründung im Freien Beruf und zu den Versicherungen für Selbstständige finden Sie beim BMWK unter „Gründen – kurz und knapp: Freie Berufe“.
Sowohl Ihre bisherigen als auch die zukünftigen Dienstleistungen sind freiberuflich.
Quelle:
Dr. Willi Oberlander
Unternehmensberatung
Stand:
März 2023
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