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3D-Artist/-Designer: freiberufliche Tätigkeit?

Frage

Ich habe einige Fragen zum Thema „freiberuflicher 3D-Artist/-Designer auf nebenberuflicher Basis" und hoffe, dass Sie mir weiterhelfen können. Ich bin 30 Jahre alt und arbeite im Werkzeugbau bzw. in der Konstruktion. Ich habe auch Lehrgänge für das Erzeugen von 2D- und 3D-Gegenständen besucht. Nun würde ich nebenberuflich gerne meine Dienstleistung als 3D-Artist/-Designer anbieten, wobei ich Gegenstände/Objekte in 3D grafisch darstelle und visualisiere, um diese Sachen sich besser vorstellen zu können. Sind meinerseits die Voraussetzungen gegeben, um beim Finanzamt als „Freiberufler" akzeptiert zu werden bzw. fällt dies schon in die Richtung des Freiberuflers? Oder welche Voraussetzungen müssen gegeben sein?

Antwort

Es gibt eine umfangreiche Rechtsprechung zum Design, die auf Ihre Dienstleistung übertragbar ist. Die Anforderungen an eine freiberufliche Tätigkeit von Grafikdesignerinnen und Grafikdesignern können der Rechtsprechungen entnommen werden: "Für die Gerichte ist … allein entscheidend, ob der Grafikdesigner ohne Rücksicht auf die spätere Verwendung seiner Arbeit schöpferische Leistungen vollbringt, also Leistungen, in denen sich seine individuelle Anschauungsweise und Gestaltungskraft widerspiegeln und die neben einer hinreichenden Beherrschung der Technik der betreffenden Kunstart eine gewisse künstlerische Gestaltungshöhe erreichen."

Die wichtigsten Merkmale einer künstlerischen Tätigkeit auch im Design sind folglich

  • individuelle Anschauungsweise und Gestaltungskraft: Hier sind vor allem persönlicher Stil und Note gemeint;
  • eigenschöpferische Gestaltungsmöglichkeit: Sie findet vor allem in der Umsetzung von Punkt 1 ihren Ausdruck;
  • künstlerische Gestaltungshöhe: Was damit gemeint ist, können Sie der unten zitierten Rechtsprechung entnehmen.

Zum Verwendungszweck sagt die Rechtsprechung das Folgende: (Zitat) Wenn sich ein Grafik-Designer „[...] an ins Einzelne gehende Angaben und Weisungen seines Auftraggebers zu halten hat und ihm infolgedessen kein oder kein genügender Spielraum für eine eigenschöpferische Leistung bleibt [...]“, würde dies gegen die Ausübung einer künstlerischen Tätigkeit sprechen, da dann die künstlerische Gestaltungshöhe nicht gegeben wäre. …Dass mitunter Vorgaben von Auftraggeberinnen undAuftraggebern zu berücksichtigen sind, liegt nach Auffassung der Gerichte an der Besonderheit des Designer-Berufes und ist für die Frage der Freiberuflichkeit unschädlich (FG Berlin, Urteil vom 23.9.1997 (VII 94/92), solange der Grafik-Designer die Art und Weise der Umsetzung gemäß seiner eigenen schöpferischen Phantasie bestimmen kann.“ (Zitatende)

Einem Urteil des Finanzgerichts (FG) München vom 10.7.2014 (15 K 2275/11) zufolge liegt eine künstlerische Tätigkeit im Sinne des Einkommensteuergesetzes nicht vor, (Zitat) „wenn der zwar eine besondere Kreativität und hohe technische Fähigkeiten erkennen lassenden Gebrauchskunst der für eine gewisse Gestaltungshöhe erforderliche Abstraktionsgrad fehlt (Vorgabe der Materialien, Formen und des Zwecks durch Auftraggeber). Gibt die handwerkliche Leistung den Drucksachen das Gepräge, liegt eine gewerbliche Tätigkeit vor.“ (Zitatende)

In einem Urteil des Finanzgerichts (FG) Rheinland-Pfalz wurde auf ein Gutachten zurückgegriffen. (Zitat) „Die Arbeiten – so der Gutachter – würden nicht die für eine künstlerische Leistung erforderliche sog. „Gestaltungshöhe“ aufweisen. Dazu müssten sich die Gestaltungsmittel (Farbe- und Formkontraste, Farbwirkung, Raum, Perspektive, verschiedene Gestaltungsebenen, Reduzieren, Überhöhen, Verfremdungen, Bildzitate u.ä.) auf etwas Nichtsichtbares wie Stimmung, Gefühl oder Empfindung verdichten. Bei den Arbeiten überwiege dagegen bei allen Bemühungen, den geringen Freiraum künstlerisch auszufüllen, die einwandfrei gemachte handwerkliche Arbeit (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24. Oktober 2013 (Az.: 6 K 1301/10).“ (Zitatende)

Gerade die beiden letzten Zitate zeigen, dass die Anforderungen an das Schöpferische mit einem Mindestmaß an Abstraktion verbunden werden. Nun müssen zunächst Sie selbst entscheiden, inwieweit Sie die gestellten Bedingungen erfüllen können. Bei der Prüfung durch das Finanzamt gilt der Grundsatz der Einzelfallprüfung. Auf der Grundlage der vorliegenden Informationen können Ihre Chancen zur Einstufung als Freiberufler nicht näher bestimmt werden. Beachten Sie hierzu bitte noch das Folgende: Oft werden Anmeldungen von (vermeintlichen) Freiberuflern bei den Finanzämtern ohne nähere Prüfung akzeptiert. Betroffene Personen gehen dann ebenso häufig wie fälschlich von einer Anerkennung als Freiberufler aus. Wenn Sie sich trotz Unsicherheit als freiberuflich (im Steuerdeutsch: selbstständig) beim Finanzamt anmelden, so ist dies unschädlich, so lange nicht eine Betriebsprüfung nachträglich ein Gewerbe feststellt. Eine Sicherheit für die Einstufung als Freiberufler im steuerlichen Sinne gibt nur die so genannte "verbindliche Auskunft" des Finanzamtes. Eine derartige Festlegung der Finanzverwaltung ist jedoch mit hohen Anforderungen und mit Kosten verbunden.

Eine vertiefende Entscheidungshilfe zur künstlerischen und damit freiberuflichen Tätigkeit im Sinne des Einkommensteuergesetzes finden Sie finden Sie in der „PRAXISHILFE Freiberufliche Künstlerinnen und Künstler“.

Quelle:
Dr. Willi Oberlander
Unternehmensberatung

Stand:
Juli 2020

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