Bild- und Videodienstleistungen: freiberufliche Tätigkeiten?
Frage
Ich habe mich als Filmeditor und Kameramann, der Bild- und Videodienstleistungen anbietet, selbständig gemacht. Nun habe ich ein paar Schreiben vom Finanzamt erhalten. Darin steht: „Ihre Steuernummer XXX XXX gilt für Einkommensteuer, Umsatzsteuer, Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG. Bezeichnung des Betriebes bzw. Art der Tätigkeit: s.freib.wissen.u.tech.Tkt gew.“ In einem weiteren Schreiben steht zunächst wie oben auch, nur weiter unten steht: Ich müsste nach § 18 Abs. Satz 4 UStG monatlich die Umsatzsteuer anmelden. Ich habe gelesen, dass es Katalog ähnliche Berufe gibt, wie Filmeditor/Cutter oder Kameramann - nur habe ich dafür keine Ausbildung absolviert. Wurde ich vom Finanzamt als Freiberufler eingestuft?
Antwort
Leider ist ihr Zitat aus dem UStG nicht vollständig, aber die Bezeichnung spricht dafür. Die endgültige Einordnung erfolgt aber erst mit der ersten Veranlagung zur Einkommensteuer.
In der Rechtsprechung wird die selbständige Tätigkeit nur anerkannt, wenn er seine Urheberrechte noch verkaufen kann und auf eigene Kosten und Risiko die Beiträge produziert; ansonsten nichtselbständige Tätigkeit, selbst wenn er auf der Basis von Einzelhonoraren tätig ist (FG Rh.-Pf. v. 27.6.1988 - 5 K 532/87, EFG 1989, 22; BFH v. 14.10.1976 - V R 137/73, BStBl. II 1977, 50; vgl. auch BFH v. 2.7.2008 - VI R 49/04, BFH/NV 2008, 1485).
Quelle:
Ludger van Holt
Dipl.-Finanzwirt
-Steuerberater
Pudell und Partner PartGmbB
Steuerberaterkammer Düsseldorf
Stand:
August 2020
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