Antwort
Eine künstlerische Ausbildung ist vorteilhaft für die Einstufung als Freiberuflerin, jedoch nicht zwingend erforderlich. Eine gesetzliche Definition von Kunst gibt es nicht, die Rechtsprechung zeigt sich hier offen: So wurde entschieden, dass die Einkünfte einer Malerin aus dem Verkauf ihrer Bilder Einkünfte aus künstlerischer Tätigkeit i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG sind, weil die Bilder mit unterschiedlichen Motiven, ohne Schablonen und ohne Mithilfe fremder Arbeitskräfte gemalt worden waren und somit den in Kunsthandlungen angebotenen Bildern vergleichbar seien (Bundesfinanzhof BFH 14.8.80, IV R 9/77, BStBl II 81, 21). Die Ausstellung in einer Galerie spricht für eine künstlerische Tätigkeit. Somit sind Einkünfte aus dem Verkauf Ihrer Bilder als freiberuflich anzusehen (= selbstständig im Steuerdeutsch). Da Sie Ihre Bilder über eine Galerie anbieten, ist der Freiberuflerstatus durch den Verkauf über Dritte nicht in Frage gestellt. Sie zeigen also dem Finanzamt eine künstlerische Tätigkeit an („Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“). Die durch die künstlerische Tätigkeit entstandenen Kosten können Sie von den Einnahmen abziehen, der Gewinn ist mit Ihrem weiteren Einkommen zu versteuern.
Den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung mit Ausfüllhilfe finden Sie auf der Webseite des Bundesfinanzministeriums.
Zum Thema Künstler und Steuern empfehle ich die folgende Broschüre des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen.
Zur Umsatzsteuer beachten Sie bitte besonders die so genannte „Kleinunternehmerregelung“.
Zusammenfassend: Sie zeigen dem Finanzamt Ihre künstlerische Tätigkeit an und füllen in der ELSTER-Steuererklärung das elektronische Formular EÜR aus unter:
www.elster.de -> Formulare & Leistungen -> Alle Formulare -> Einnahmenüberschussrechnung.
Quelle:
Dr. Willi Oberlander
Unternehmensberatung
Stand:
November 2020
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