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Buch-Cover designen und verkaufen: künstlerische Tätigkeit

Frage

Ich plane den Verkauf von Premade-Buch-Cover als freiberufliche Nebentätigkeit. Bei solchen Premade-Cover handelt es sich um Einzelstücke, die von mir inklusive aller künstlerischer Freiheit vordesignt und im Verkaufsfall individuell im Kleinen an die Wünsche des Autors angepasst werden. Ein Entwurf ist damit immer ein Einzelstück. Meinem Verständnis nach fällt das unter eine künstlerische Tätigkeit und ist damit ein Freier Beruf. Allerdings finden sich hierzu immer wieder auch Aussagen, dass es dennoch ein Gewerbe sein könnte.

Antwort

Eine Entscheidungshilfe zur künstlerischen und damit freiberuflichen Tätigkeit im Sinne des Einkommensteuergesetzes finden Sie in der „PRAXISHILFE Freiberufliche Künstlerinnen und Künstler“ des BMWK.

Eine mögliche Schwachstelle in der Begründung der Zuordnung Ihrer Werke in den Bereich der Kunst liegt in der Abhängigkeit von Vorstellungen und Vorgaben der Auftraggeberinnen und der Auftraggeber. Grundsätzlich gilt, dass Künstlern ungeachtet erlernbarer Tätigkeiten im Rahmen des von den Auftraggeberinnen und Auftraggebern vorgegebenen Auftrages Raum für eine eigenschöpferische Tätigkeit verbleiben muss und die Werke den Stempel ihrer Persönlichkeit tragen müssen.

Hinsichtlich einer Weisungsgebundenheit gilt: Wenn Sie bis ins Einzelne gehende Angaben und Weisungen von Auftraggeberinnen und Auftraggebern zu erfüllen haben und infolgedessen kein oder kein genügender Spielraum für eine eigenschöpferische Leistung bleibt, würde dies gegen die Ausübung einer künstlerischen Tätigkeit sprechen, da dann die künstlerische Gestaltungshöhe nicht gegeben wäre. Dass jedoch mitunter Vorgaben von Auftraggeberinnen und Auftraggebern zu berücksichtigen sind, liegt nach Auffassung der Gerichte in der Besonderheit der künstlerisch gestaltenden Berufe und ist damit für die steuerliche Freiberuflichkeit unschädlich. Zwar ist das Schaffen von Einzelstücken ein deutlicher Hinweis auf künstlerische Tätigkeit, jedoch muss von einer projektspezifischen Einflussnahme der Auftraggeberinnen und der Auftraggeber ausgegangen werden.

Es gilt der Grundsatz der Einzelfallprüfung. Sie sollten also mit Ihrem Finanzamt sprechen. Beachten Sie hierzu bitte noch das Folgende: Oft werden Anmeldungen von (vermeintlichen) Freiberuflern bei den Finanzämtern ohne nähere Prüfung akzeptiert. Betroffene Personen gehen dann ebenso häufig wie fälschlich von einer Anerkennung als Freiberufler aus. Wenn Sie sich trotz Unsicherheit als freiberuflich (im Steuerdeutsch: selbstständig) beim Finanzamt anmelden, so ist dies unschädlich, so lange nicht eine Betriebsprüfung nachträglich ein Gewerbe feststellt. Eine Sicherheit für die Einstufung als Freiberufler im steuerlichen Sinne gibt nur die so genannte „verbindliche Auskunft“ des Finanzamtes. Eine derartige Festlegung der Finanzverwaltung ist jedoch mit hohen Anforderungen und mit Kosten verbunden.

Quelle:
Dr. Willi Oberlander
Unternehmensberatung

Stand:
Juni 2020

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