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Designerin: Freiberuflerin oder Gewerbetreibende?

Frage

Ich bin studierte Designerin (Abschluss Diplom Designerin - Schwerpunkt Kostümdesign), fertige nach eigenen Entwürfen Kinderkleidung und Accessoires an und möchte diese bei Etsy online verkaufen. Bin ich damit als Freiberuflerin einzuordnen oder muss ich ein Gewerbe anmelden?

Antwort

Zur Einstufung von Design als freiem Beruf nach dem Einkommensteuergesetz muss eine künstlerische Tätigkeit vorliegen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs übt ein Steuerpflichtiger eine künstlerische Tätigkeit aus, wenn er eine eigenschöpferische Leistung vollbringt, in der seine individuelle Anschauungsweise und Gestaltungskraft zum Ausdruck kommt, und die über eine hinreichende Beherrschung der Technik hinaus grundsätzlich eine gewisse künstlerische Gestaltungshöhe erreicht.” Vgl. BFH-Urteil vom 23.09.1998 XI R 71/97, BFH/NV 1999, 460

Sehen Sie hierzu ausführlich die PRAXISHILFE: Freiberufliche Künstlerinnen und Künstler.

Kommen wir zum Verkauf im Internet:
Der Bundesgerichtshof (BGH) stellte in einem Urteil vom 04.12.2008 (Az. I ZR 3/06) fest: „Ob ein Anbieter von Waren auf einer Internetplattform im geschäftlichen Verkehr oder im privaten Bereich handelt, ist auf Grund einer Gesamtschau der relevanten Umstände zu beurteilen. Dazu können wiederholte, gleichartige Angebote gegebenenfalls auch von neuen Gegenständen, Angebote erst kurz zuvor erworbener Waren, eine ansonsten gewerbliche Tätigkeit des Anbieters, häufige sog. Feedbacks und Verkaufsaktivitäten für Dritte rechnen.“

Das Landgericht Dessau-Roßlau (Urteil vom 11. Januar 2017, Az. 3 O 36/16) hat in der Sache eines ebay-Verkäufers entschieden, dass dieser gewerblich tätig war. Hierfür sprach schlichtweg der Umfang der Verkaufstätigkeit, da der Verkäufer mehrere gleichartige und neuwertige Schmuckstücke anbot. Die Grenze wurde mit 15 bis 25 monatlichen Verkäufen angegeben, sofern dies über eine längere Zeit erfolgte. Es spielte keine Rolle, woher die Artikel stammten.

Ihre Zuordnung zu den freien Berufen erscheint auf der Grundlage des von Ihnen geschilderten Sachverhalts möglich. Aus den genannten Vorbehalten heraus kann ich Ihnen hierfür jedoch keine Garantie geben, zumal Finanzverwaltungen in ihrer Meinungsfindung keine eindeutige Linie erkennen lassen. Dies betrifft weniger die Frage Ihrer künstlerischen Tätigkeit (Ihr Hochschulabschluss wirkt sich positiv aus) als den Verkauf im Internet. Wenn Sie bei etsy einen eigenen Shop eröffnen, ist das schon grenzwertig. Werbebanner auf Webseiten wie etsy werden als deutlicher Hinweis auf ein Gewerbe angesehen. Beachten Sie: Häufig werden Anmeldungen von (vermeintlichen) Freiberuflern bei den Finanzämtern ohne nähere Prüfung akzeptiert. Betroffene Personen gehen dann ebenso häufig wie fälschlich von einer Anerkennung als Freiberufler aus. Wenn Sie sich trotz Unsicherheit als freiberuflich (im Steuerdeutsch: selbstständig) beim Finanzamt anmelden, so ist dies unschädlich, so lange nicht eine Betriebsprüfung nachträglich ein Gewerbe feststellt. Eine Sicherheit für die Einstufung als Freiberufler im steuerlichen Sinne gibt nur die so genannte „verbindliche Auskunft" des Finanzamtes. Es gilt der Grundsatz der Einzelfallprüfung. Eine Verständigung mit Ihrem Finanzamt erscheint unerlässlich, um einer unsicheren Geschäftsgrundlage vorzubeugen.

Soll verhindert werden, dass ein gewerblicher Vertrieb den freien Beruf „infiziert" (Steuerdeutsch), so sind diese Tätigkeiten steuerlich getrennt zu behandeln. Lesen Sie im BMWK Existenzgründungsportal zu „gemischten Tätigkeiten - gewerblich und freiberuflich“.

Quelle:
Dr. Willi Oberlander

Unternehmensberatung

Stand:
August 2020

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