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Eigene Bilder verkaufen: Anmeldung?

Frage

Ich male Bilder und möchte diese auf einer Webseite verkaufen. Sie entspringen meinen eigenen Ideen. Ich habe nur einen Realschulabschluss. Darf ich diese ohne Gewerbeschein verkaufen? Muss ich vorher mit jemandem telefonieren, um das zu klären? An wen soll ich mich wenden? Oder kann ich sie verkaufen, ohne dass ich jemanden dafür fragen muss? Ich bin ein sehr fähiger Künstler, der das Malen seit 8 - 9 Jahren betreibt und möchte gerne ausprobieren, damit Geld zu verdienen.

Antwort

Als Kunstmaler werden Sie grundsätzlich den freien Berufen zugeordnet. Dies gilt dann, wenn Sie zweckfreie Kunst anbieten, also etwa nicht für die Werbung tätig sind (Gebrauchskunst). Wenn Sie ausschließlich auf eine ästhetische Wirkung hinarbeiten, ist eine künstlerische Tätigkeit anzunehmen. Während gerade bei Gebrauchskunst nicht selten Gutachter zur Beurteilung der Tätigkeit herangezogen werden, wird bei Kunstmalern in der Regel darauf verzichtet. Hilfreich für den freien Beruf ist es, wenn der Kunstmaler eine einschlägige Ausbildung vorweisen kann, insbesondere ein Hochschulstudium. Dies ist aber keine zwingende Voraussetzung.

Ein Beispiel aus der Rechtsprechung: In der Sache einer Kunstmalerin, die ihre selbst geschaffenen Bilder verkaufte, urteilte der Bundesfinanzhof entgegen der Stellungnahme eines Gutachters. Die Gutachterkommission einer staatlichen Kunstakademie hatte die künstlerische Tätigkeit der Malerin mit der Begründung abgelehnt, die Bilder seien „künstlerisch ohne Belang“. Das Gericht folgte dem nicht. Vielmehr entschied es, dass die Einkünfte der Malerin aus dem Verkauf ihrer Bilder Einkünfte aus künstlerischer Tätigkeit i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG seien, weil die Bilder mit unterschiedlichen Motiven, ohne Schablonen und ohne Mithilfe fremder Arbeitskräfte gemalt worden waren und somit den in Kunsthandlungen angebotenen Bildern vergleichbar seien (BFH 14.8.80, IV R 9/77, BStBl II 81, 21).

Der eigene Online-Vertrieb von Kunstwerken ist schlichtweg gewerblich. Mit dem Eigenvertrieb von Kunst im Internet schaffen Sie laut Rechtsprechung eine „neue Erwerbsgrundlage“, im Gegensatz zur Bereitstellung von Malerei für einzelne Auftraggeber oder zum Vertrieb durch Dritte.

Sie würden bei Eigenvertrieb also sowohl eine freiberufliche Dienstleistung als Künstler anbieten als auch einen gewerblichen Eigenvertrieb führen. Möglicherweise läge bei Ihnen damit eine „trennbar gemischte Tätigkeit“ vor. Hierbei übt ein Einzelfreiberufler sowohl eine freiberufliche als auch eine gewerbliche Tätigkeit aus, wobei diese steuerlich getrennt zu behandeln sind. Dies ist aber nur der Fall, wenn zwischen den beiden Bereichen kein unmittelbarer Zusammenhang besteht. Dies wäre hier der Fall. Für eine getrennte Behandlung sind getrennte Rechnungsstellung und Buchführung erforderlich sowie separate Bank- und Kassenkonten. Betriebsausgaben sind durch Schätzung aufzuteilen. Wenn Ihre gewerblichen und freiberuflichen Tätigkeiten also getrennt in Rechnung gestellt und verbucht werden können, haben Sie auch getrennte Erfassungen bei der Steuer. Das können Sie unter einer Steuernummer machen. Sie benötigen in Ihrer Einkommensteuererklärung lediglich zwei getrennte (elektronische) Formulare, für selbstständige (= hier freiberufliche) und gewerbliche Tätigkeiten.

Den freien Beruf als Kunstmaler müssten Sie Ihrem Finanzamt anzeigen, für den Online-Shop wäre ein Gewerbe anzumelden.

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie informiert zur Existenzgründung in Kunst und Medien unter: www.existenzgruender.de/DE/Gruendung-vorbereiten/Entscheidung/Ihre-Branche/Kunst-Medien/inhalt.html

Quelle: Dr. Willi Oberlander
Unternehmensberatung
Mai 2018

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