Antwort
Grundsätzlich üben Sie die freiberufliche Tätigkeit eines Journalisten aus, ob im Internet oder anderswo. Von einem Schriftsteller unterscheiden Sie sich nach dem Sinn des Einkommensteuerrechts vor allem dadurch, dass Sie aktuelle Informationen „verarbeiten“. Ich erwähne dies deshalb, weil das folgende Urteil Bezug auf den Schriftsteller nimmt, aber für den Journalisten gleichermaßen relevant ist.
Zitat „Im zu beurteilenden Fall legt der Kläger in seinen Börsenbriefen eigene Gedanken über die mögliche Entwicklung der Aktien- und Devisenmärkte nieder. … Es geht hier also nicht um die bloße Verbreitung der Theorie eines Dritten, sondern um deren Anwendung und eigenschöpferische Aufbereitung in Börsenbriefen. Darauf, ob die Ausführungen des Klägers wissenschaftlich fundiert sind oder nicht, kommt es nicht an, weil dies kein konstitutives Merkmal der Schriftstellerei ist.
Der Kläger legt seine gedanklichen Ausführungen auch für die Öffentlichkeit nieder. Dass der Personenkreis, an den der Kläger sich wendet, auf ein begrenztes fachlich interessiertes Publikum beschränkt ist, steht dem nicht entgegen, zumal auch die Fachschriftstellerei anerkannt ist. Der Öffentlichkeitsbezug ist auch nicht deshalb in Frage gestellt, weil der Kläger seine gedanklichen Ausführungen lediglich dem Kreis seiner zahlenmäßig bestimmten Abonnenten zugänglich macht. Denn diese Eingrenzung ist nicht personenorientiert, sondern beruht allein auf der Erwägung, dass nur die jenigen Personen den Börsenbrief lesen sollen, die auch bereit sind, dafür zu zahlen. Insoweit gilt nichts anderes als für herkömmliche Schriftsteller, die ihre Schriften üblicherweise auch nur denjenigen Personen zur Verfügung stellen, die bereit sind, für den Lesegenuss zu zahlen.
Für eine schriftstellerische Betätigung ist es nicht erforderlich, dass die schriftlich wiedergegebenen Gedanken im Buch- oder Zeitschriftenhandel als Schriftstücke vertrieben werden. Schriftsteller ist auch derjenige, der seine schriftlich fixierten Gedanken in elektronischer Form z.B. über das Internet wiedergibt. Es reicht aus, dass die vom Autor verfassten Texte durch Ausdruck oder Anzeige auf dem Bildschirm lesbar gemacht werden können (BFH, BStBl II 1999, 215).
Die Erwägung des FA, dass jedenfalls der Verwertungsbetrieb des Klägers seine gedankliche Arbeit dominiere, so dass bei einer Gesamtbildbetrachtung von einem Überwiegen der gewerblichen Tätigkeitselemente auszugehen sei, erachtet das Gericht für nicht überzeugend. Der Aufbau einer Internetseite als Vertriebsplattform für eigene Texte ist eine einmalige Angelegenheit, die schon in zeitlicher Hinsicht deutlich hinter der Aufgabe des Verfassens wöchentlich aktueller Börsenbriefe zurücktritt. Zu berücksichtigen ist zudem, dass der Kläger ausschließlich von ihm selbst entwickelte Texte herausgibt. Der Verkauf eigener Texte macht eine im Ursprung schriftstellerische Tätigkeit grundsätzlich nicht zu einer gewerblichen Tätigkeit.“ Zitatende
Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil vom 02.11.2006 - 5 K 32/06
Allerdings gibt es Einschränkungen, die Sie beachten sollten. Erstens werden Einnahmen aus Online-Werbung grundsätzlich als gewerblich eingestuft. Dies würde etwa Werbeeinnahmen durch Posts oder Werbebanner auf Ihrer Internetseite betreffen. Würden Sie etwa die üblichen Einnahmequellen für Blogger nutzen, wäre von einem Gewerbe auszugehen. Dabei ist unerheblich, ob Sie diese Einnahmen direkt auf eigener Homepage oder indirekt über die Angebote Dritter erzielen.
Die zweite Einschränkung betrifft die Mitwirkung von freien Mitarbeitern. Wenn Sie andere freie Journalisten einbinden, müssen Sie „leitend und eigenverantwortlich“ tätig sein. Auch hierzu ein Urteil:
Zitat „1. Der Herausgeber eines juristischen Informationsdienstes, der sich der Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte bedient, ist nur dann freiberuflich tätig, wenn sich die Mithilfe auf das Zuarbeiten, die Stoffsammlung beschränkt und er selbst sich die abschließende Abfassung der Informationen vorbehält.
2. Die Verwertung eigener schriftstellerischer Erzeugnisse geht über den Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit hinaus, wenn sie sich nach dem Gesamtbild der zu diesem Zweck geschaffenen organisatorischen Einrichtung nicht auf eine der schriftstellerischen Tätigkeit dienende Funktion beschränkt, sondern eine neue Erwerbsgrundlage darstellt. Durch den gewerblichen Massenvertrieb verliert auch eine ihrer Natur nachschriftstellerische Tätigkeit ihren freiberuflichen Charakter.
Bundesfinanzhof BFH, 11.05.1976 - VIII R 111/71
Sollte Ihr Online-Angebot im Gesamtbild der Einrichtung eine neue Erwerbsgrundlage darstellen wie einen Online-Verlag, bei dem Ihre journalistische Tätigkeit in den Hintergrund tritt, bestünde akute Gewerbegefahr. Da Sie Ihre Informationen ständig aktualisieren müssen, wäre in dieser Tätigkeit der Schwerpunkt zu sehen. Das Internet hätte dann nur eine „dienende Funktion“.
Ihr journalistischer Online-Dienst kann unter den genannten Voraussetzungen freiberuflich sein im Sinne des Einkommensteuergesetzes. Sie können als Freiberufler auch eine GmbH gründen, würden damit aber u.a. gewerbesteuerpflichtig. Das BMWK-Existenzgründungsportal informiert zu Rechtsformen.
Da Sie mit geringen Umsätzen starten wollen oder müssen, empfehle ich noch die folgenden Informationen des BMWK-Existenzgründungsportals.
Quelle:
Dr. Willi Oberlander
Unternehmensberatung
Stand:
Januar 2021
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