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Kunst-Workshops und Kunst-Therapie anbieten: freiberufliche Tätigkeit?

Frage

Ich habe an der Kunstakademie studiert mit Abschluss Diplom (Meisterschülerbrief) und gleichzeitig eine Ausbildung als Gymnasiallehrerin für Kunst (Staatsexamen). Aufgrund eines Unfalls bin ich frühpensioniert. Ich möchte nun künstlerische Workshops abhalten und evtl. kunsttherapeutisch arbeiten. Kann ich diese Tätigkeiten unter dem Berufsfeld als freie Künstlerin versteuern?

Antwort

Ich vermute, Ihre Fragestellung zielt darauf ab, ob es sich bei Ihren Einkünften als Kunsttherapeutin um freiberufliche oder um gewerbliche Einkünfte handelt. Die Einordnung von Kunsttherapeuten ist steuerrechtlich noch nicht abschließend geregelt. Es handelt sich nicht um einen berufsrechtlich geregelten Beruf. Er wird jedoch an Hochschulen und Fachhochschulen gelehrt, beispielsweise im Rahmen des Studiums der Heilpädagogik.

Da Sie einen Qualifikationsnachweis, der einem Hochschul- oder Fachhochschulstudium entspricht, haben, kann Ihre kunsttherapeutische Tätigkeit als freiberuflich gelten. Eine Umsatzsteuerbefreiung für Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin halte ich dagegen für ausgeschlossen.

Das Abhalten von Workshops kann als unterrichtende Tätigkeit ebenfalls den freien Berufen zuzuordnen sein. Dazu ist eine Vermittlung von Wissen, Fähigkeiten, Fertigkeiten Handlungsweisen oder Einstellungen an Schüler in organisierter und institutionalisierter Form erforderlich.

Sie können damit zumindest versuchen, Ihre weiteren Tätigkeiten zusammen mit Ihrer künstlerischen Tätigkeit in einer Gewinnermittlung zusammenzufassen und als Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit zu versteuern. Falls das Finanzamt das nicht anerkennt, wird es entsprechende Argumente vorbringen müssen, mit denen Sie sich dann zu gegebener Zeit auseinandersetzen können.

Quelle: Dipl.-Kfm. Maik Czwalinna
Steuerberater
Mitglied der Steuerberaterkammer Berlin und des Steuerberaterverbands Berlin-Brandenburg
Juli 2018

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