Navigation

Linoldruckverfahren: künstlerische Tätigkeit?

Frage

Ich möchte mich mit Linoldruckverfahren selbständig machen (eine Originalschablone, mehrere Drucker möglich, dennoch Unikate). Muss ich ein Kleingewerbe anmelden oder zählt es unter freie Kunst?

Antwort

Sie können auf der Grundlage Ihrer Ausbildung und Ihrer Tätigkeit als freiberuflich angesehen werden im Sinne des Einkommensteuergesetzes. Nähere Informationen finden Sie beim BMWK in der PRAXISHILFE: Freiberufliche Künstlerinnen und Künstler.

Sollte es sich bei Ihren Werken auch aus der Sicht der Finanzverwaltung um Unikate handeln, wäre der Freiberuflerstatus auch hier nicht in Frage gestellt. Nach der Rechtsprechung können Künstler ihre Werke selbst schaffen (hier: drucken) und dabei den Status als Freiberufler erhalten, solange Erzeugung und Verkauf sich auf eine der künstlerischen Tätigkeit "dienende Funktion” beschränken und keine „neue Erwerbsgrundlage darstellen” (aus einem Urteil zu Schriftstellern). Erst wenn die „zu diesem Zweck geschaffene organisatorische Einrichtung" darüber hinaus geht, werden die Künstlerinnen und Künstler zu Gewerbetreibenden (z.B. Verkauf über eine eigene Webseite). Durch einen Verkauf über Dritte würde der Freiberuflerstatus nicht in Frage gestellt. Die Frage ist, ob Ihr Finanzamt Ihre Schöpfungen als Unikate ansieht, wenn etwa nummerierte und signierte Drucke in Serie vorliegen. Hier könnte es schon ab 20 Drucken problematisch werden. In solchen Fällen ist die Verständigung mit dem Finanzamt geboten.

Die Bestimmungen zum Kleingewerbe gelten nicht für Freiberufler - die sog. Kleinunternehmerregelung bei der Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) hingegen greift für alle Selbstständigen.

Quelle.
Dr. Willi Oberlander
Unternehmensberatung

Stand:
November 2020

Tipps der Redaktion:

Hotline 030-340 60 65 60 Für allgemeine Fragen
Montag bis Donnerstag: 8:00 - 18:00 Uhr
Freitag: 8:00 - 12:00 Uhr
nach oben