Antwort
Bei der Gestaltung eines Logos müssen Sie unterschiedliche Rechte berücksichtigen.
Zum einen besteht an dem ursprünglichen Logo aus Südafrika ein Urheberrecht, zum anderen kann das Logo markenrechtlichen Schutz genießen. Auch das UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) kann hier unter Umständen greifen.
Angesichts des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes, kann ich nur zum urheberrechtlichen Schutz Stellung nehmen. Für die Frage der markenrechtlichen Beurteilung und einer etwaigen Einschätzung nach dem UWG ist eine eingehendere Prüfung notwendig.
Ohne das ursprüngliche Logo und Ihren Entwurf gesehen zu haben, kann hier – nachdem Sie selbst sagen, dass starke Ähnlichkeiten bestehen – ein Eingriff in das Urheberrecht an dem ursprünglichen Logo vorliegen. Auch wenn der Urheber nicht in Deutschland sitzt, genießt er bei uns urheberrechtlichen Schutz. Es kommt in diesem Zusammenhang auch nicht darauf an, dass es sich vorliegend um unterschiedliche Branchen handelt, denn urheberrechtlicher Schutz ist unabhängig von den Branchen, für das das ursprüngliche und das von Ihnen entworfene Logo genutzt wird.
Insofern kann ich Ihre Anfrage dahingehend beantworten, dass es hier Probleme geben kann. Nachdem aufgrund der Digitalisierung und des weltweiten Zugriffs auf das Internet auch grenzüberschreitende Rechtsverfolgungen immer häufiger werden, sollten Sie anhand eines Vergleichs der beiden Logos prüfen lassen, ob hier tatsächlich ein Eingriff in den Schutzbereich des älteren Logos vorliegt.
Auch allgemein kann ich Ihnen den Tipp geben, sich möglichst weit von Vorlagen zu entfernen, um keine Urheberrechtsverletzung zu begehen, da jede Übernahme von Gestaltungselementen ohne hinreichenden Abstand zum Original eine Urheberrechtsverletzung darstellen kann.
Quelle:
Dr. Susanne Grimm
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Gewerblichen Rechtsschutz
Stand:
Juni 2023