Antwort
Für die Übertragung von Nutzungsrechten ist unbedingt die vertragliche Form zu empfehlen. Sie müssen dabei unterscheiden zwischen einer schuldrechtlichen Verpflichtung und einer tatsächlichen Rechtseinräumung (Verfügungsgeschäft). Entscheidend sind der Nachweis eines Lizenzvertrages und der vereinbarte Umfang der Nutzungsrechte. Für die Vertragsgestaltung ist anwaltliche Beratung zu empfehlen.
Freiberuflich im steuerlichen Sinn bleiben Sie bei Mitwirkung Dritter dann, wenn Sie eigenverantwortlich und leitend tätig sind. Über die von Ihnen angegebene „alleinige künstlerischen Leitung und Verantwortung“ hinaus müssen Sie künstlerisch prägend an den jeweiligen Werken beteiligt sein, die Sie in Ihrem Namen unter Mitwirkung Dritter veräußern. Die Rechtsprechung fordert, dass Sie „im Kern der Leistung“ maßgeblich mitwirken. Bei künstlerischen Tätigkeiten ist ein entsprechender Nachweis schwierig, sollte jedoch in jedem Fall plausibel sein. Ausnahmen in geringem Umfang sind möglich.
Eigenverantwortlichkeit liegt also vor, wenn der Selbstständige uneingeschränkt die fachliche Verantwortung auch für die von seinen (freien) Mitarbeitern erbrachten Leistungen übernimmt. Bei der Beschäftigung von freien Mitarbeitern wird grundsätzlich der Freiberuflerstatus nicht berührt. Die leitende und eigenverantwortliche Tätigkeit des Auftraggebers muss sich dabei auf seine Gesamttätigkeit erstrecken. Es reicht also nicht aus, wenn sich die auf persönlichen Fachkenntnissen beruhende Leitung und eigene Verantwortung auf einen Teil der Berufstätigkeit beschränkt.
Sie können davon ausgehen, dass Sie einen freien Beruf ausüben und dieser Status auch bei Beauftragung eines weiteren Komponisten erhalten bleibt, wenn die oben genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Sie sollten vor allem auch darauf achten, dass Ihr Auftragnehmer selbstständig im Sinne des Sozialversicherungsrechts ist (Stichwort „Scheinselbstständigkeit“).
Nach der Rechtsprechung können Künstler ihre Werke selbst verlegen und dabei den Status der Freiberufler erhalten, solange Selbstverlag und Eigenvertrieb sich auf eine „dienende Funktion” beschränken und keine „neue Erwerbsgrundlage darstellen” (z.B. Internet-Verkaufsportal). Erst wenn die „zu diesem Zweck geschaffene organisatorische Einrichtung" darüber hinaus geht, liegt ein Gewerbebetrieb vor. Entsprechendes würde für Sie als Künstlerin gelten. In diesem Zusammenhang wird auch von „gewerblichem Massenvertrieb“ gesprochen. Hier kommt also die Zahl der verkauften Werke als entscheidendes Kriterium hinzu. Allerdings gibt es dafür keine festgeschriebenen Grenzen. Im Zweifelsfall sprechen Sie mit Ihrem Finanzamt, das auch eine beratende Funktion hat.
Quelle:
Dr. Willi Oberlander
Unternehmensberatung
Stand:
Juni 2022
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