Navigation

Musiker: Selbständigkeit wo anmelden?

Frage

Was muss ich tun, um als Künstler (Musiker) angemeldet zu sein? Das Arbeitsamt möchte, dass ich das anmelde als Gewerbe.

Antwort

Für Sie sind vor allem zwei Aspekte der Künstlereigenschaft von Bedeutung:
1. Die einkommensteuerliche Zuordnung zu den Freien Berufen und
2. die Künstlersozialversicherung.

Zu 1.: Einen allgemeinen Kunstbegriff gibt es nicht. Die wiederholte Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs orientiert sich hier an einem, nach Auffassung von Rechtsexperten, überholten klassischen Kunstbegriff (Bildhauer, Maler, Musiker als so genannte zweckfreie Kunst), wonach hier die Zuordnung zur künstlerischen Tätigkeit ohne weiteres gegeben ist. Als Musiker haben Sie also gute Voraussetzungen für die Freiberuflichkeit.

Steuerlich entscheidend ist die eigenschöpferische Leistung. Diese kann für Sie als Musiker schon dann gegeben sein, wenn Sie die Komposition Dritter interpretieren. Zur eigenschöpferischen Gestaltung kommt die individuelle Handschrift. Die zentrale Frage lautet hier: Sind schöpferische Gestaltungsmöglichkeiten gegeben und werden diese auch genutzt? Der Berufsausübende muss immer eigene Vorstellungen zur endgültigen Gestaltung des Werkes entwickeln und umsetzen. Diese Anforderung ist von ihm in engem Zusammenhang mit dem individuellen Gepräge eines Kunstwerkes zu sehen. Das Endergebnis trägt immer die individuelle Handschrift.

Besondere Bedeutung kommt dem Verwendungszweck zu. Dazu galt bis 2006: Hier ist in Bezug auf die Berufsausübung von Künstlern von besonderer Bedeutung, dass für die Beurteilung eines Kunstwerkes bzw. der künstlerischen Tätigkeit die spätere Verwendung der Werke nicht maßgebend ist. In der Rechtsprechung hat sich die Unterscheidung zwischen gebrauchszweckorientierten Berufen und nicht gebrauchszweckorientierten Berufen durchgesetzt. Bei Berufen, die der erstgenannten Kategorie zuzuordnen sind, ist auf der Grundlage besonderer Sachkunde von Fall zu Fall festzustellen, ob und inwieweit eigenschöpferische Leistungen vorliegen und ob diese Leistungen eine gewisse künstlerische Gestaltungshöhe erreichen. Bei der zweitgenannten Gruppe ist diese Anforderung nicht relevant.

Künstlerische Gestaltungshöhe: Hierbei handelt es sich um eine abstrakte Anforderung, die nicht auf der Grundlage konkreter Indikatoren einer näheren Überprüfung zugeführt werden kann. Hier ist also der subjektiven Beurteilung ein weiter Spielraum eröffnet. Das FG Bremen vertritt die Auffassung, dass das Kriterium der Gestaltungshöhe lediglich der Unterscheidung zwischen Kunst und Nichtkunst dienen könne. Dies bedeutet zumindest, dass kein bestimmtes künstlerisches Niveau zu erreichen ist, sondern das Vorliegen von Kunst genügt. In diesem Zusammenhang ist auf die Diskussion um den Maßstab der Gestaltungshöhe hinzuweisen, die sich mit einer zunehmenden Kritik an einem ungeeigneten Kriterium der Bestimmung von Kunst und künstlerischer Arbeit verbindet.

Sie sehen, eine eindeutige Zuordnung ist oft sehr schwierig, weil es keine Definition für Kunst gibt, die als Maßstab dienen könnte. Fassen wir zusammen: Wenn Ihre Musik textlich nicht gegen geltendes Recht verstößt (z.B. politisch) und Sie beim Entstehen dieser Musik für deren Komposition oder zumindest Interpretation einen eigen Gestaltungsspielraum haben, so können Sie von steuerlicher Freiberuflichkeit ausgehen.

Wenn Sie die genannten Anforderungen erfüllen, können Sie bei Ihrem Finanzamt die steuerliche Freiberuflichkeit (im Steuerdeutsch = Selbstständigkeit) anmelden. Rufen Sie einfach dort an!

Zu 2.: Die Künstlersozialversicherung (KSV) ist eine Form der gesetzlichen Sozialversicherung. Sie ermöglicht freischaffenden Musikern und anderen Künstlern, aber auch und Publizisten Zugang zur gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung. Wie bei einer Angestelltenversicherung zahlen die selbstständigen Künstler dabei lediglich die Arbeitnehmerbeiträge. Zuständig ist die Künstlersozialkasse. Die wichtigsten Voraussetzungen für die Aufnahme sind: Sie erzielen aus Ihrer erwerbsmäßigen und nicht nur vorübergehend ausgeübten Tätigkeit als Musiker ein Mindesteinkommen, beschäftigen nicht mehr als einen Arbeitnehmer und sind nicht anderweitig von der Versicherungspflicht befreit. Siehe auch www.kuenstlersozialkasse.de (www)

Quelle:
Dr. Willi Oberlander M.A.
Institut für Freie Berufe an der Friedrich-Alexander-Universität
Erlangen-Nürnberg e.V. (IFB)
Oktober 2013

Hotline 030-340 60 65 60 Für allgemeine Fragen
Montag bis Donnerstag: 8:00 - 18:00 Uhr
Freitag: 8:00 - 12:00 Uhr
nach oben