Antwort
Die Künstlersozialkasse (KSK) prüft die Abgabepflicht für Ihre Kunden unabhängig davon, ob Sie selbst als Künstler oder Publizist der Versicherungspflicht in der Künstlersozialversicherung unterliegen. D.h. die Künstlersozialabgabe kann auch dann erhoben werden, wenn Sie nicht pflichtversichert in der KSK sind.
Sofern Sie Ihre Ein-Personen-PR-Agentur in eine GmbH umwandeln, besteht jedoch die Gefahr, dass die Abgabepflicht für die Künstlersozialabgabe auf "Ihre" GmbH übergeht.
Aufgrund der von Ihnen beschriebenen Tätigkeiten kommt eine Pflichtversicherung in der KSK jedoch durchaus in Betracht und Sie sollten dies durch die KSK prüfen lassen; nicht zuletzt aufgrund der Vorteile, die eine Pflichtversicherung über die KSK durch die anteilige Übernahme der Beiträge gegenüber der Pflichtversicherung sonstiger Selbständiger bietet. Ausführliche Informationen zur Künstlersozialversicherung finden Sie hier:
www.kuenstlersozialkasse.de
Sofern Sie weitere Fragen haben oder Hilfe benötigen, stehen Ihnen die Auskunfts- und Beratungsstellen der Deutschen Rentenversicherung zur Verfügung. Hierbei kann auf der Grundlage Ihres bisherigen Versicherungsverlaufes geprüft werden, ob eine (weitere) Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung für Sie interessant sein könnte. Bitte vereinbaren Sie hierzu einen Termin. (Suche unter):
www.deutsche-rentenversicherung.de
Darüber hinaus besteht in der Auskunfts- und Beratungsstelle die Möglichkeit, im Rahmen eines gesonderten Termins ihre Altersvorsorgesituation grundsätzlich zu analysieren und sich anbieter- und produktneutral über staatliche Fördermöglichkeiten zu informieren. Allgemeine Informationen darüber finden Sie hier:
www.deutsche-rentenversicherung.de
Quelle: Carsten Schulz
Deutsche Rentenversicherung Bund
Februar 2016
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