Antwort
Das Gewerbeamt ist nur und ausschließlich für die Einhaltung der Gewerbeordnung zuständig. Diese Regelungen haben aber nichts mit der „Steuer“ im Allgemeinen und mit der Einkommensteuer oder Umsatzsteuer im Speziellen zu tun. Zu diesem Thema können die Beamten in der Regel auch keine Auskunft geben, so wie ich nicht beurteilen kann und muss, ob ein Gewerbe für Ihre Tätigkeit angemeldet werden muss.
Hinsichtlich der Steuerpflicht der Einnahmen muss ich Sie leider enttäuschen. Selbstverständlich müssen Sie die Einnahmen aus Ihrer künstlerischen Tätigkeit der Steuer unterwerfen. Dabei haben Sie die allgemeinen Regeln zu beachten:
Umsatzsteuer
Die Umsätze unterliegen grundsätzliche der Umsatzsteuer. Da Sie nebenberuflich tätig sind, könnte ich mir vorstellen, dass Sie als Kleinunternehmerin keine Umsatzsteuer abführen müssen (Umsätze im Vorjahr kleiner 17.500,00 Euro, im laufenden Jahr voraussichtlich kleiner 50.000,00 Euro). Wenn Sie Umsatzsteuer abführen müssen, unterliegen Ihre Umsätze unter bestimmten Umständen dem ermäßigten Steuersatz.
Einkommensteuer
Die Einkünfte aus der nebenberuflichen künstlerischen Tätigkeit sind als selbständige Einkünfte zu erfassen. Die durch die Tätigkeit verursachten Ausgaben können Sie von den Einnahmen abziehen, der Gewinn ist mit Ihrem weiteren Einkommen zu versteuern.
Das Bayerische Staatsministerium der Finanzen hat eine sehr gute Broschüre zur Besteuerung der Künstler entworfen, die Sie im Netz finden z.B. unter https://www.bbk-bundesverband.de/fileadmin/user_upload/Steuertipps_f%C3%BCr_K%C3%BCnstlerinnen_und_K%C3%BCnstler.pdf
Quelle: Dipl.-Finanzwirt Ludger van Holt
- Steuerberater -
Pudell und Partner PartGmbB
Steuerberaterkammer Düsseldorf
April 2018
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