Antwort
Der Designer zählt - im steuerlichen Sinne - an sich zu den freien Berufen und fällt unter die Kulturberufe und informationsvermittelnden Berufe. Gleichwohl ist für die steuerliche Einstufung und Behandlung letztlich entscheidend, welche Tätigkeiten Sie als Designer genau ausführen und in welchen Bereichen Sie als Designer tätig werden wollen.
Freiberufliche Tätigkeiten müssen grundsätzlich „nur“ beim Finanzamt angemeldet werden - allerdings entscheidet dieses schlussendlich darüber, ob Ihre Designtätigkeit wirklich als freiberuflich oder nicht doch als gewerblich einzustufen ist. Dies hängt von verschiedenen Faktoren ab, die sich aus Ihrer genauen Tätigkeit ableiten.
Beispielsweise muss für eine freiberufliche Tätigkeit eine eigene schöpferische Leistung erkennbar sein - wohingegen Sie als z.B. Textildesigner mit großem Textilzukauf und Vertrieb, höchstwahrscheinlich als Gewerbetreibender eingestuft werden.
Die Einschätzung des Finanzamtes stellt jedoch auch keine endgültige Entscheidung dar! Gewissheit haben Sie in besonders schwierigen Zuordnungsfällen erst nach einer Betriebsprüfung. Es empfiehlt sich daher, im Vorfeld Rücksprache mit einem Steuerberater zu halten, damit der Status Freiberufler oder Gewerbetreibender oder auch die „getrennt gemischte Tätigkeit" (freiberuflich und gewerblich) geklärt werden kann. Zudem können Sie beim Finanzamt eine verbindliche (kostenpflichtige) Auskunft beantragen.
Sie müssen nicht grundsätzlich eine abgeschlossene Ausbildung vorweisen, um sich als Designer selbständig zu machen.
Dennoch kann - je nach Tätigkeitsgebiet - eine Ausbildung, ein Selbststudium oder die bisherige Berufstätigkeit in ebendiesem Tätigkeitsbereich ein Vorteil oder sogar Voraussetzung sein, damit Sie als Freiberufler eingestuft werden können.
Wir hoffen, Ihnen mit den v.g. Ausführungen weitergeholfen zu haben und wünschen Ihnen viel Erfolg bei Ihrem Vorhaben.
Quelle: German Drechsler
THINK Gruppe, BDU
Wir entwickeln Unternehmen und Menschen
c/o THINK Unternehmensentwicklungs GmbH
Juli 2019
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