Antwort
Die Tätigkeit als Schriftstellerin ist gemäß §18 Abs. 1 Nr. 1 EstG freiberuflich, sofern Sie Ihre eigenen Gedanken schriftlich für die Öffentlichkeit niederlegen.
Der eigene Verkauf der Häkel- und Strickanleitungen hingegen ist gewerblich. Der Grund ist, dass Sie Ihre Anleitungen selbst verkaufen (Selbstverlag) und nicht, wie für eine Schriftstellerin üblich, Tantiemen für den Verkauf der Anleitung durch einen Verlag erhalten. Werden Ihre Werke ausschließlich über Dritte (Books on Demand) verkauft, so handelt es sich um eine freiberufliche Tätigkeit.
Die endgültige Entscheidung, ob Ihre Tätigkeit eine Freiberuflichkeit oder eine gewerbliche Tätigkeit begründet, obliegt allein dem zuständigen Finanzamt.
Bitte beachten Sie, dass die Anerkennung einer Anmeldung der freiberuflichen Tätigkeit keine verbindliche Einstufung seitens des Finanzamtes darstellt. Das Finanzamt stuft Ihren Status (freiberuflich vs. gewerblich) nur im Rahmen einer verbindlichen Auskunft oder einer Betriebsprüfung verbindlich ein.
Ihr Ansprechpartner für das Thema Gewerbe ist das zuständige Gewerbeamt in Ihrer Stadt. Im Falle einer Gewerbeanmeldung wäre die IHK Ihr Ansprechpartner für alle weiteren Fragen rund um das Thema Selbstständigkeit.
Quelle: Institut für Freie Berufe an der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg e.V. (IFB)
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September 2022
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