Antwort
Die künstlerische Tätigkeit wird grundsätzlich als freiberuflich im Sinne des Einkommensteuergesetzes eingestuft. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs liegt eine künstlerische Tätigkeit vor, wenn eine eigenschöpferische Leistung erbracht wird, die eine gewisse Gestaltungshöhe erreicht (vgl. zuletzt Beschluss vom 14. August 1980 IV R 9/77, BFHE 131, 365, BStBl II 1981, 21). Das Bundesverfassungsgericht sieht das Wesentliche der künstlerischen Betätigung in der freien schöpferischen Gestaltung, in der Eindrücke, Erfahrungen, Erlebnisse des Künstlers durch das Medium einer bestimmten Formensprache zu unmittelbarer Anschauung gebracht werden (Beschluss vom 24. Februar 1971 1 BvR 435/68, BVerfG 30, 173, 188 f.). Die von Ihnen ausgeübte Tätigkeit als Sound Designer, Audio Engineer etc. kann durchaus als künstlerisch eingestuft werden, vorausgesetzt, Sie werden „kreativ“ und eigenverantwortlich tätig. Von Vorteil - aber nicht zwingend erforderlich - ist zudem, dass Sie über ein einschlägiges Diplom verfügen.
Werden Sie hingegen z.B. „nur“ mit der reinen technischen Betreuung betraut oder müssen sich an starre Vorgaben des Auftraggebers halten, kann der Freiberuflerstatus zweifelhaft sein.
Ob es sich letztlich um eine freiberufliche oder gewerbliche Tätigkeit handelt, ist also immer vom Einzelfall abhängig. Bitte beachten Sie: jede von Ihnen ausgeübte Tätigkeit muss für sich betrachtet eine künstlerische Tätigkeit sein. Nehmen Sie bei Bedarf Kontakt mit dem örtlich zuständigen Finanzamt auf.
Quelle: Chanell Eidmüller
Rechtsanwältin
Leiterin der Gründungsberatung
Institut für Freie Berufe an der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg e.V. (IFB)
August 2018
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