Antwort
In § 18 (1) Einkommensteuergesetz (EStG) steht unter „Zu der freiberuflichen Tätigkeit gehören die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit, die selbständige Berufstätigkeit der Ärzte, … Dolmetscher, Übersetzer ….“
Nun müssen noch die Anforderungen an die Qualifikation erfüllt werden. Übersetzer/in ist in Deutschland keine geschützte Berufsbezeichnung. Entsprechend groß ist auch die Konkurrenz. Als Übersetzer sind Sie normalerweise freiberuflich tätig, wenn Sie die entsprechende fachliche Kompetenz nachweisen können. Ein Abschluss als „staatlich geprüfter Dolmetscher/Übersetzer“ oder ein Hochschulabschluss ist hier für die Freiberuflichkeit unabdingbar. Entscheidend ist auch die Leistungserbringung in eigener Person (Vergabe von Aufträgen an Dritte nur in begründeten Ausnahmefällen, insbesondere wenn die hierbei übersetzten Sprachen nicht selbst beherrscht werden). Wenn Sie wissenschaftliche Übersetzungen anbieten, müssen Sie nachweislich auch über ausreichende Kenntnisse in der jeweiligen Wissenschaft verfügen. Sind die Voraussetzungen erfüllt, können Sie Ihre Übersetzertätigkeit beim zuständigen Finanzamt anzeigen als „selbstständige Tätigkeit“ (hier gleich freiberuflich) im Gegensatz zur gewerblichen Selbstständigkeit.
Wenn Sie Ihre Tätigkeit selbstständig (auf eigene Rechnung und Gefahr), nachhaltig (wiederholende Tätigkeit), mit Gewinnerzielungsabsicht und mit „Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr“ (insbesondere öffentliches Angebot Ihrer Dienstleistung) ausüben, sollten Sie dem Finanzamt Ihres Wohnortes eine selbstständige Tätigkeit anzeigen. Den Fragebogen hierzu finden Sie etwa beim Bundesministerium der Finanzen unter www.formulare-bfinv.de.
Eine Online-Anmeldung bei Ihrem Finanzamt ist in der Regel möglich. Die Gewerbeanmeldung entfällt, falls Sie die obigen Anforderungen an die steuerliche Freiberuflichkeit erfüllen.
Sie machen eine Einkommensteuererklärung. Dort geben Sie Einkünfte aus selbstständiger - also freiberuflicher - Tätigkeit an. Beachten Sie: Für selbstständige Arbeiten können Sie mehr und andere Kosten absetzen als im Angestelltenstatus. Nähere Informationen zum Thema Steuern finden Sie beim Bundesministerium für Wirtschaft und Energie unter www.existenzgruender.de.
Sie schreiben Rechnungen. Wie Sie so eine Rechnung richtig ausstellen, finden Sie beim Bundesministerium für Wirtschaft und Energie unter www.existenzgruender.de.
Hinsichtlich der Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) beachten Sie bitte das folgende: Unternehmer, die nur geringe Umsätze tätigen, werden als Kleinunternehmer eingestuft. Als Kleinunternehmer gelten Unternehmer, deren Umsatz im vorangegangenen Jahr einen Betrag von 17.500 Euro nicht überstiegen hat und deren Umsatz im laufenden Jahr 50.000 Euro voraussichtlich nicht übersteigen wird. Beide Voraussetzungen müssen gegeben sein. Für Kleinunternehmer entfällt neben dem Vorsteuerabzug der Ausweis der Umsatzsteuer. Die Rechnungen von Kleinunternehmern müssen immer Angaben enthalten wie: „Ich bin Kleinunternehmer nach § 19 Abs. 1 Satz 2 des Umsatzsteuergesetzes und stelle deshalb keine Mehrwertsteuer in Rechnung“. Nähere Informationen hierzu finden Sie beim BMWi unter www.existenzgruender.de.
Auch bei kleineren Aufträgen führen Sie ein Unternehmen. Beachten Sie also bitte besonders, dass Sie ohne besondere Formalitäten in einer Selbstständigkeit eine Einzelunternehmung haben und damit auch mit Ihrem Privatvermögen haften. Informationen zu Rechtsformen finden Sie wieder beim BMWi unter www.existenzgruender.de.
Quelle: Dr. Willi Oberlander
Unternehmensberatung
April 2017
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