Visagistin: freiberufliche Tätigkeit?
Frage
Ich bin ausgebildete Makeup-Artistin, Visagistin und staatl. anerkannte Kosmetikerin. Ich möchte mich als Visagistin und Makeup-Artist selbständig machen. Habe ich die Möglichkeit als Freiberuflerin beim Finanzamt "durchzugehen"? Bin ich rentenversicherungspflichtig?
Antwort
Wenn bestimmte Berufe in den einschlägigen Gesetzen (Einkommensteuergesetz, Partnerschaftsgesellschaftsgesetz) nicht ausdrücklich genannt sind, sucht man nach einem so genannten "ähnlichen Beruf". Dieser Referenzberuf wäre in Ihrem Fall wohl die Visagistin. Hierzu gibt es auch ein Urteil: Eine Visagistin kann demzufolge eine künstlerische Tätigkeit ausüben. Im vorliegenden Fall handelte es sich um eine Visagistin, die für Modejournale oder gewerbliche Auftraggeber Fotomodelle für Fotoaufnahmen schminkte und frisierte, dabei im Team bestehend aus Fotograf und Modestylisten zusammenwirkte, ohne bei ihrer Arbeit konkreten Weisungen bezüglich Schmink- und Frisierstylings zu unterliegen. Sie war also bei ihrer schöpferischen Tätigkeit nicht weisungsgebunden. In so einem Fall kann eine künstlerische Tätigkeit i. S. von § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG vorliegen. Für die Einstufung der Tätigkeit als künstlerisch ist erforderlich, dass die Arbeit nicht einfach das Produkt handwerksmäßig erlernt bzw. erlernbarer Tätigkeiten darstellt, sondern dass der Visagistin im Rahmen des von den Auftraggebern vorgegebenen Rahmens Raum für eine eigenschöpferische Tätigkeit verbleibt und die Werke den Stempel ihrer Persönlichkeit tragen.
(Quelle: Finanzgericht - FG - Hamburg Urteil vom 19.08.1992 - III 374/88)
Eine Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung besteht nicht. Sie sollten aber unbedingt prüfen, ob der Zugang zur Künstlersozialversicherung möglich ist - schauen Sie nach unter www.kuenstlersozialkasse.de.
Beachten Sie bitte: Es kommt immer wieder vor, dass die Anmeldungen von (vermeintlichen) Freiberuflern bei den Finanzämtern ohne nähere Prüfung akzeptiert werden. Betroffene Personen gehen dann ebenso häufig wie fälschlich von einer Anerkennung als Freiberufler aus. Wenn Sie sich trotz Unsicherheit als freiberuflich (im Steuerdeutsch: selbstständig) bei Finanzamt anmelden, so ist dies unschädlich, so lange nicht eine Betriebsprüfung nachträglich ein Gewerbe feststellt.
Beachten Sie bitte: Eine Sicherheit für die Einstufung als Freiberufler im steuerlichen Sinne gibt nur die so genannte "verbindliche Auskunft" des Finanzamtes. Eine derartige Festlegung der Finanzverwaltung ist jedoch mit sehr hohen Anforderungen und Kosten verbunden. Unsere Empfehlung ist, der Anzeige der Aufnahme einer freiberuflichen (selbstständigen) Tätigkeit eine schriftliche Begründung beizufügen.
Quelle:
Dr. Willi Oberlander M.A.
Institut für Freie Berufe an der Friedrich-Alexander-Universität
Erlangen-Nürnberg e.V. (IFB)
Februar 2013
Hotline 030-340 60 65 60
Für allgemeine Fragen
Montag bis Donnerstag: 8:00 - 18:00 Uhr
Freitag: 8:00 - 12:00 Uhr