Antwort
Ihre Tätigkeit im Bereich Image- und Werbefilme könnte als sog. künstlerische Tätigkeit dem Freien Beruf zugeordnet werden. Dass Sie sich aktuell noch im Studium befinden, ist grundsätzlich unschädlich. Denn anders als z.B. bei den sog. Katalogberufen (Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Ärztinnen und Ärzte u.a.) ist für die Einstufung von Künstlerninnen und Künstlern als Freiberuflerinnen bzw. Freiberufler ein akademischer Grad nicht erforderlich.
Unter Kunst versteht man eine eigenschöpferische Leistung, in der sich eine individuelle Anschauungsweise widerspiegelt und die eine gewisse gestalterische Gestaltungshöhe erreicht. Entscheidend ist insbesondere, dass die Werke Ausfluss eigener Kreativität sind und nicht nur das Ergebnis der von den Kundinnen und Kunden (im Einzelnen) vorgegebenen Vorstellungen und Wünsche.
Prüfen Sie daher, inwiefern Sie die Anforderungen an den Kunstbegriff erfüllen.
Ich empfehle Ihnen zudem, die Bezeichnung „Agentur“ zu vermeiden, da es sich hierbei um einen im Gewerberecht gebräuchlichen Begriff handelt und ggfs. zu Irritationen im Rahmen der Freiberuflichkeit führen könnte.
Lesen Sie zum Thema künstlerische Tätigkeit auch die PRAXISHILFE: „Freiberufliche Künstlerinnen und Künstler" des BMWK.
Quelle:
Chanell Eidmüller
Rechtsanwältin
Leiterin der Gründungsberatung
Institut für Freie Berufe an der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg e.V. (IFB)
www.ifb.uni-erlangen.de
Stand:
Mai 2020
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