Antwort
In der Tat sollten Sie vor Beginn einer Tätigkeit abklären, inwieweit diese freiberuflich oder gewerblich ausgeübt werden kann. Entscheidend ist hier letztendlich die ausgeübte Tätigkeit an sich und nicht wie Sie diese bezeichnen.
In Ihrem Fall wäre zu prüfen, ob es einen Zugang zu den freien Berufen über eine sog. „künstlerische Tätigkeit“ geben könnte (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG). Von einer solchen kann gesprochen werden, wenn eine „eigenschöpferische Leistung“ vorliegt, in der der Künstler seine individuelle Gestaltungskraft zum Ausdruck bringt. Darüber hinaus muss auch eine „künstlerische Gestaltungshöhe“ bestehen (vgl. BFH-Urteil vom 11.07.1991 (IV R 33/90), BStBl. 1992 II, S. 353; BFH-Urteile vom 26. Februar 1987 IV R 105/85, BFHE 149, 231, BStBl II 1987, 376, m. w. N.), die in der Regel durch ein Studium im künstlerischen Bereich oder in relativ aufwendiger Weise durch einschlägige Referenzen und Arbeitsproben nachgewiesen werden kann.
Sofern also keine „eigenschöpferische Leistung“ vorliegt, wie dies etwa bei den von Ihnen erwähnten organisatorischen Tätigkeiten der Fall sein kann, wäre, sofern es sich um trennbare Tätigkeiten handelt, für diese dann zusätzlich ein Gewerbe anzumelden.
Sollte eine Trennung der Tätigkeiten nicht möglich sein, wäre zu prüfen wo das Gepräge Ihrer gemischten Tätigkeit liegt. Liegt Ihr Schwerpunkt in der gewerblichen Tätigkeit, wäre auch ein Gewerbe anzumelden.
Bitte beachten Sie, dass die abschließende Entscheidung (Freier Beruf - Gewerbe) allein dem zuständigen Finanz- bzw. Gewerbeamt obliegt. Nehmen Sie bei Bedarf Kontakt mit der zuständigen Stelle auf. Die Einstufung durch das Finanzamt ist außerdem in der Regel lediglich vorläufig und wird erst im Zuge einer Betriebsprüfung getroffen.
Quelle:
Institut für Freie Berufe an der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg e.V. (IFB)
Gründungsberatung
Stand:
Juni 2022
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